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Gutachten zu einem Foggingschaden

                             

              the magic dust - der schwarze Nebel

Inhaltsverzeichnis

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1. Vorbemerkungen
2. Begriffsabgrenzungen zu Foggingschäden
3.

Fogging als Gefahr

4.

Die Ursachen für Foggingschäden
5.

Mögliche Erkrankungen

6.

Rechtsfragen der Schuld (Grundsatzurteil BGH) 

7. Unser Leistungen und die Kosten
8. Schadenersatzansprüche
9. Referenzobjekte des Sachverständigen

1. Vorbemerkungen

Gutachten zu Foggingbefall zeigen die Ursachen auf zu:

  1. Baumängeln,
  2. Bauschäden,
  3. Renovierungsfehlern in Wohn- und Arbeitsräumen,
  4. Falscher Gebäude- und/oder Raumnutzung,
  5. Sanierungsnotwendigkeiten,
  6. Fehlern bei den Wohnungsausstattungen (Baumaterialien und mobile Ausstattungen)
  7. Fehlerbehaftete Nutzungen der Miet-, oder Wohnsache,
  8. Abzulehnende Reinigungsmittel für Körper-, und Wohnungsreinigung
  9. Möglichen Erkrankungen 

Das Gutachten sollte beinhalten:

  1. Die sachverständig festgestellten Ursachen / Verursachern des Foggingschadens
  2. Gesundheitsgefährdungen
  3. Die empfohlenen Maßnahmen zur Beseitigung von Foggingbefall
  4. Die zu erwartenden Kosten

Gutachten zu Foggingbefall sind die Grundlage:

  1. für eine einvernehmliche Schlichtung zwischen Mieter/Vermieter/Handwerker/Baubetrieb etc.
  2. für die Verdeutlichung der Gefahren, die Fogging in Wohnräumen darstellt,
  3. als verbindliche Handlungsanleitung für die notwendige Gefahrenbeseitigung (Sanierung) einschließlich aller notwendigen Schutzmaßnahmen vor, während und nach der Sanierung.
  4. für das "Selbständige Beweisverfahren" zur Beweissicherung
  5. für die Streitschlichtung in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen

2. Begriffsabgrenzungen

Fogging gilt bis heute noch als Phänomen. Unter Fogging versteht man plötzlich auftretende schwarze Flecken und rußähnliche, schwarzgraue und ölig schmierige Ablagerungen auf Tapeten, Fensterrahmen, Gardinen, Steckdosen, Lichtschaltern, Fliesen und/oder Einrichtungsgegenstän-den. Es handelt sich nicht um normale Verschmutzungen, die im Laufe mehrerer Jahre entstehen. Die Ablagerungen können plötzlich, innerhalb von wenigen Tagen oder Wochen entstehen. Oft verschwinden die Ablagerungen im Sommer und kommen manchmal im nächsten Winter wieder.

3. Fogging als Gefahr

Ein Foggingschaden/-Befall ist nur bedingt eine Gefahr. Ein plötzlich auftretender Foggingschaden führt zu keinen Schäden an Ihrer Gesundheit. Die Gefahr, die vom einem Foggingschaden aus-geht, ist materieller Art. Sie kann, wenn Sie Mieter in einer Wohnung sind, Ihren "Geldbeutel / Familienbudget" oder auch die Ihres Vermieters durch die Kosten der Beseitigung des Befalls ggf. sehr belasten, heißt, die Sanierung kann unter Umständen sehr teuer werden.

Ein Foggingschaden kann ein Schaden in mehrfacher Hinsicht sein. Er stellt die Abweichung des Ist-Zustandes eines Bauwerks vom geschuldeten Sollzustand dar. Diese Ist - Zustandsabweichung (Mangel/Schaden) wirkt sich in der Regel als:

  1. Beeinträchtigung des Wohnwertes/Wohlfühlwertes für den Wohnbereich/Arbeitsbereich,
  2. Wertminderung bei Wertermittlungen z.B. eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung im Verkaufsfall oder
  3. Mietwertminderung im Vermietungsfall aus.

4. Die wesentlichsten Ursachen für einen Foggingschaden/Foggingbefall

Im Winter 1995/96 trafen die ersten Anfragen beim Umweltbundesamt nach den Ursachen dieser Ablagerungen ein. Während man damals zunächst ratlos davor stand, sind heute zumindest die grundsätzlichen Zusammenhänge bekannt. Die sogenannten "SVOC" (semivolatile organic com-pounds), also die schwerflüchtigen organischen Verbindungen, spielen beim Fogging-Phänomen die entscheidende Rolle. Wenn Verbrennungsprozesse beim Fogging eine Rolle spielten, wurden auch PAK (polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe) und/oder Ruß (elementarer Kohlen-stoff) gefunden. In unklaren Schadensfällen dient die Analyse auf PAK und Ruß zur Abklärung, ob Ver-brennungseinflüsse eine Rolle spielen. 1997 wurde vom Institut für Wasser, Boden und Luft-hygiene des Umweltbundesamtes eine Fragebogenaktion bei Gesundheits- und Umweltämtern durch-geführt. Es wurde das Auftreten, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Phänomens erfragt. Erfasst und ausgewertet wurden insgesamt 132 Fälle. Die Auswertungen ergaben folgende Schwerpunkte:

  1. Die Staubablagerungen traten in über 90% aller Fälle während der Heizperiode auf,
  2. Die Wohnungen waren entweder neu gebaut oder kurz vorher renoviert worden,
  3. Häufig verschwanden die dunklen Stellen im nächsten Sommer, um manchmal in der darauffolgenden Heizperiode erneut aufzutreten.
  4. Die Analyse der Ablagerungen ergaben fast nie Hinweise auf vermehrte Verbrennungsrück-stände (Ruß- und PAK-Analysen waren negativ). Stattdessen fand man vielfach höhersie-dende organische Verbindungen, wie Weichmacher, langkettige Alkane, Alkohole und Car-bonsäuren in den Ablagerungen.

Aus diesen Schwerpunkten wurden folgende Ursachen für das Phänomen gefolgert:

  1. Beim Bau bzw. der Renovierung der Wohnungen wurden Produkte eingesetzt, die höher-siedende organische Verbindungen ("SVOC"; semivolatile organic compounds) an die Raum-luft abgeben. Die Konzentration dieser Verbindungen in der Raumluft ist im Winter (Heizung an und weniger Lüftung) besonders hoch. Die SVOC werden an vorhandene Staubpartikel in der Luft angelagert und diese setzen sich dann unter bestimmten Umständen an den o.g. Oberflächen ab. Die SVOC in der Raumluft sind der erste und wichtigste Schritt in der Ursa-chenkette, sie alleine genügen aber noch nicht, um auch tatsächlich Ablagerungen zu verur-sachen.
  2. Bauliche Gegebenheiten (Wärmebrücken, Risse und andere Baumängel)
  3. Raumausstattung (Materialien, die zusätzlich Weichmacher abgeben, wie Laminat, PVC, Teppichboden, Paneelen),
  4. Raumnutzung (Verwendung zusätzlicher Emissionsquellen für SVOC wie Öllämpchen und Kerzen, Lüftungsverhalten,
  5. sonstige raumklimatische und Witterungseinflüsse wie Luftfeuchtigkeit, Elektrostatik der Luft.

Die Thermik (Warmluftbewegung/Luftwalze) im Raum spielt also eine Rolle und elektrostatisch geladenen Oberflächen begünstigen den Effekt.

5. Mögliche Erkrankungen

Erkrankungen oder Gesundheitliche Schäden aus einem Foggingschaden sind in aller Regel nicht möglich.

Für die Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu einem Foggingschaden, stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch/Schadensbesichtigung gern zur Verfügung. Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail, wir antworten und in jedem Fall.

 

6. Rechtliche Aspekte der Schadensdbeseitigung (Grundsatzurteil zur Schuldfrage)

Informationen zum Urteil Gericht: LG Berlin

  • Datum: 14. September 2007
  • Aktenzeichen: 63 S 359/06
  • Typ: Urteil
  • Fundstelle: openJur 2012, 6988
  • Verfahrensgang:

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. September 2006 verkündete Urteil des Amtsge-richts Schöneberg – 11 C 303/03 – abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.423,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist Mieterin der im 2. OG links gelegenen Wohnung in dem Haus Rstraße… in L·, de-ren Vermieter die Beklagten sind. Die Klägerin verlangt von den Beklagten einen Vorschuss für die Beseitigung von plötzlich auftretenden Schwarzstaubablagerungen – sogenanntes "Fogging" – in der streitgegenständlichen Wohnung.

Auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kurze Zeit vor dem Auftreten der Schwarz-verfärbungen zwischen dem 8. und 10. Dezember 2002 ein von der Klägerin beauftragtes Unternehmen Fensterreinigungsarbeiten in der streitgegenständlichen Wohnung durchführte, die zu einer Abkühlung der Raumtemperatur in der Wohnung führte.

Durch das am 19. September 2006 verkündete Urteil – 11 C 303/03 – hat das Amtsgericht Schöne-berg die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Schwarzverfärbungen seien nicht in Mängeln der Bausubstanz begründet, sondern gingen ursächlich auf ein Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden mit der Absenkung der Bauteiloberflächentemperatur und dem zusätzlichen Eintrag flüchtiger organischer Substanzen während des Fensterputzens sowie gege-benenfalls auch unter Beteiligung elektrosta-tischer Aufladungen zurück.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 13. Oktober 2006 zugestellt worden ist, richtet sich die am 3. November 2006 schriftsätzlich eingelegte und mit einem – nach Verlängerung der Beru-fungsbegründungsschrift bis zum 15. Januar 2007 – am 12. Januar 2007 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin.

Darin macht sie geltend, die erstinstanzliche Entscheidung beruhe auf einem falschen Sachverhalt, da die Feststellungen des Sachverständigen unzutreffend seien. Im streitgegenständlichen Miet-objekt lägen Mängel der Bausubstanz vor. Die Ursache des Fogging läge mithin im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters. Es müsse dem Mieter in jedem Fall außerdem unbenommen bleiben, wie er die Wohnung dekoriert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom19.9.2006 – 11 C 303/03 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.423,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behaupten, die Schwarzverfärbungen seien allein durch Ursachen hervorgerufen worden,  die ausschließ-lich in der Sphäre der Beklagten lägen. Sie meinen daher, sie hätten den ihr obliegen-den Entlastungsbeweis geführt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 536 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 5.423,00 Euro als Vorschuss zur Mangelbeseitigung. Die Fog-ging-Erscheinungen in der Wohnung der Klägerin stellen einen Mangel der Mietsache dar, mit dessen Beseitigung die Beklagten Verzug sind.

Die in allen Zimmern der streitgegenständlichen Wohnung aufgetretenen Schwarzverfärbungen der Decken und Wände sind ein Mangel im Sinne von § 536 BGB. Die schwärzlichen Ablage-rungen bedeuten eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit der Mietsache und beein-trächtigen durch den negativen optischen Eindruck auch ihren vertragsgemäßen Gebrauch (Urteil der Kammer vom 20. Juni 2003 – 63 S 282/02 = GE 2003, 1019; vgl. auch LG Berlin GE 2005, 995).

Liegt ein Mangel der Mietsache vor, ist der Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands verpflichtet. Dieser Anspruch besteht unab-hängig von einem etwaigen Verschulden des Vermieters allein aufgrund des Vorliegens eines Mangels.

Der Anspruch des Mieters auf Mängelbeseitigung ist nur dann ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn er die Entstehung des Mangels selbst verursacht und dies zu vertreten hat (LG Duisburg ZMR 2003, 739; BGH NJW 1992, 1036; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 536 Rn. 572).

In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Feuchtigkeitsschäden verteilt sich die Beweislast auch bei Fogging-Erscheinungen nach Gefahrbereichen (LG Berlin Urteil vom 20.6.2003- 63 S 282/02 = GE 2003, 1019; vgl. auch LG Berlin GE 2003, 459; LG Ellwangen GE 2002, 53; AG Hamburg GE 2002, 55; grundlegend BGH NJW 1994, 2019). Hierzu reicht es danach zunächst aus, wenn der Vermieter darlegt und beweist, dass die Mangelursache aus dem alleinigen Obhutsbereich des Mieters stammt. Hierfür genügt es, wenn der Vermieter alle möglichen Schadensursachen aus seinem eigenen Verantwortungsbereich ausräumt. In diesem Fall hat sich der Mieter seinerseits dahin zu entlasten, dass er den Schadenseintritt nicht zu vertreten hat (LG Duisburg ZMR 2003, 739, 740). Insofern steht aber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 25.1.2006 – VIII ZR 223/04 = NJW 2006, 1061) zur Darlegungs- und Beweislast bei Schäden durch Schwarz-färbung, wonach der Mieter grundsätzlich die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs einschließlich des Verschuldens des Vermieters darzulegen und zu beweisen hat, solange nicht feststeht, dass die Schadensursache im Herrschafts- und Einflussbereich des Vermieters gesetzt worden ist, hier nicht entgegen, weil sie nicht einschlägig ist. Denn die Klägerin begehrt vorliegend keinen verschuldensabhängigen Schadensersatz nach § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB, sondern macht einen vom Verschulden des Vermieters unabhängigen Anspruch auf Mängelbeseitigung bzw. einen hierauf beruhenden Kostenvorschuss für die Selbstvornahme geltend.

Der Sachverständige M hat in seinem Gutachten vom 5. Oktober 2005 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2006 überzeugend ausgeführt, dass die Ursache der schwärzlichen Verfärbungen nicht auf in der Vermietersphäre liegende Mängel der Bausubstanz des Hauses oder die Nichteinhaltung der Anforderungen an den Mindestwärmeschutz zurückzuführen ist. Das Gut-achten gibt keinen fachlichen Anlass, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Grundlage des Gutachtens waren neben visuell getroffenen Feststellungen und einer Befragung der Klägerin auch Baukernuntersuchungen. Der Sachverständige hat sich ferner in seinem Ergänzungsgutachten mit den klägerseitigen Einwänden auch hinsichtlich des fotografierten Anfangszustands auseinander-gesetzt und überzeugend festgestellt, dass die Risse nicht auf eine feuchte Beanspruchung der Außenwandkonstruktion hindeuten und dass die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz zum Zeitpunkt der Erbauung erfüllt sind.

Nach diesen Feststellungen des Sachverständigen ist Ursache der Schwarzfärbungen, dass es offensichtlich im Zusammenwirken von Emissionen aus Wandfarbe und Teppichboden und der Absenkung der Bauteiloberflächentemperaturen während des Fensterputzens und dem zusätz-lichen Eintrag flüchtiger organischer Substanzen während des Fensterputzens sowie ggf. auch unter Beteiligung elektrostatischer Aufladungen bisher einmalig zur Schwarzstaubbildung gekommen ist.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ursache der Fogging-Erscheinungen nicht im Gefahrenbereich des Vermieters begründet liegen, sondern aus dem Verantwortungs-bereich der Klägerin stammen, die Wandfarbe und Teppichboden in die Wohnung eingebracht und die Reinigung der Fenster veranlasst hat.

Gleichwohl lässt dies den Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung hier nicht entfallen, denn es steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass sie den Mangel nicht zu vertreten hat. Weder mit dem Anbringen der nach den obigen Ausführungen mitursächlichen Wandfarbe, noch durch das Verlegen des Teppichbodens, noch durch die winterliche Fensterreinigung hat die Klä-gerin den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache überschritten und damit schuldhaft gegen ihr obliegenden Vertragspflichten verstoßen. Nach § 538 BGB hat der Mieter insbesondere Ver-schlechterungen der Mietsache, die durch vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Die Gegenansicht, welche die Gewährleistungsrechte im Falle des Auftretens von Fogging auch bei vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache ausgeschlossen wissen will, wenn die Mangelursache in der Mietersphäre begründet liegt (LG Berlin vom 23.06.2005 – 67 S 401/03, GE 2005, 995; AG Pinneberg ZMR 2002, 359), widerspricht nach Auffassung der Kammer dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 538 BGB, der die Beseitigung aller Folgen normalen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich dem Vermieter aufbürdet (vgl. allgemein Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 538 Rn. 2). Es kann hier demnach dahinstehen, ob dem Vermieter danach ein Recht zusteht, auf die vom Mieter eingebrachten Gegenstände und Renovierungsmaterialien Einfluss zu nehmen, und ob und in welchem Umfang derartige Vereinbarungen wirksam sind. Denn derartige Vorgaben sind hier nicht vereinbart worden.

Bezüglich der Wandfarbe und des Teppichbodens gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch, die Wohnung sowohl mit handelsüblichen Möbeln einzurichten (vgl. LG Hamburg WuM 1985, 21) als auch mit einem handelsüblichen Bodenbelag auszustatten und mit handelsüblicher Farbe zu strei-chen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer es für die Klägerin absehbar war, dass die Verwendung solcher handelsüblicher Materialien die Schwarzverfärbungen auch nur mit-verursachen würde (AG Hamburg GE 2002, 55 ). Die Annahme eines von der Klägerin zu vertre-tenden vertragswidrigen Gebrauchs käme unter diesen Umständen nur dann in Betracht, wenn der Mietvertrag eine entsprechende Einschränkung enthielte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Auch in Bezug auf die Fensterreinigung liegt kein die Grenzen des § 538 BGB überschreitender vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch die Klägerin vor. Es muss der Mietpartei unbe-nommen bleiben, selbst bei kalten Außentemperaturen die Fenster reinigen zu lassen. Zwar ist es in Folge der Arbeiten des von der Klägerin beauftragten Reinigungsunternehmens vorübergehend zu einer "erheblichen Abkühlung" in der streitgegenständlichen Wohnung gekommen. Für den Mieter besteht aber schon grundsätzlich keine Heizpflicht. Er hat lediglich dafür Sorge zu tragen, dass durch eine etwa unterbliebene Beheizung keine Schäden, wie das Einfrieren von Wasser-leitungen oder Feuchtigkeit auftreten (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, § 535 BGB Rn. 339). Das betrifft aber nur vorhersehbare Schäden durch eine dauerhafte Abkühlung der Wohnung. Insofern war hier nicht ersichtlich, dass es aus der Sicht eines durchschnittlichen Mieters vorhersehbar war, dass es infolge der kurzzeitigen Abkühlung – in Kumulation mit weiteren Faktoren – zu Fogging-Erscheinungen kommen könnte.

Es kann damit auch dahinstehen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Fensterreinigungsarbeiten durchgeführt worden sind und mit welchem zeitlichen Abstand die Fogging-Erscheinungen in der streitgegenständlichen Wohnung aufgetreten sind.

Weitere nutzerbedingte Einflüsse aus der Sphäre der Klägerin, wie etwa ein übermäßiger Ge-brauch von Kerzen, Öllämpchen etc. konnten im vorliegenden Fall als Ursache für die ermittelten Verfärbungen ausgeschlossen werden, da im Zuge der durchgeführten Laboranalysen entspre-chende Substanzen nicht nachgewiesen worden sind. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob und in welchem Umfang derartige Nutzungen zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören.

Die Beklagten sind auch in Verzug mit der Mängelbeseitigung. Nachdem die Schwarzablagerung-en im Dezember 2002 aufgetreten sind, hat die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 19. Fe-bruar 2003 unter Fristsetzung zum 31. März 2002 aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Die Mängelbeseitigung ist bis heute nicht erfolgt.

Die somit nach § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Ersatzvornahme berechtigte Klägerin hat nach stän-diger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof auch einen Anspruch auf Leistung eines Vorschus-ses in Höhe der voraussichtlich zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten (vgl. BGH NJW 1973, 1457; BGH NJW 1977, 1336; LG Berlin GE 1998, 619). Für die Mängelbeseitigung wurde ein ent-sprechender Kostenvoranschlag der Firma D-P vorgelegt, der die Vorschusssumme in Höhe von 5.423,00 Euro rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts und der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rah-men des Mängelbeseitigungsanspruchs bei Fogging-Schäden stellt sich nicht nur in Einzelfällen und ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, insbesondere nicht durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2006 – VIII ZR 223/04, die einen verschuldensabhäng-igen Schadensersatzanspruch des Mieters betrifft. Das vorliegende Urteil weicht im Übrigen in der Frage, ob der Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bereits aufgrund einer Ursache in seiner Sphäre ausgeschlossen ist oder daneben auch dessen Verschulden hinzutreten muss, von der Auffassung einer anderen Kammer des Landgerichts Berlin ab (LG Berlin, Urteil vom 23. Juni 2005 – 67 S 401/03, GE 2005, 995).

7. Unser Leistungsangebot und die Kosten

7.1 Vorbemerkungen

Für die Feststellung der Ursachen eines möglichen Foggingschadens bieten wir Ihnen nach einem Erstgespräch/Erstbesichtigung zu dem Schaden unsere Gutachterleistungen an, in dessen Ergebnis können Sie dann ein Schadensgutachten in Auftrag geben.

Im Folgenden informieren wir Sie, welche Leistungen wir für Sie erbringen können und welche Kosten auf Sie dafür zukommen.

Wenn Sie einen Foggingschaden in Ihrem Haus/Wohnung feststellen, dann sollten Sie reagieren und mit uns Kontakt aufnehmen und einen Termin zu einem Erstgespräch/einer Ortsbesichtigung vereinbaren.

7.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch/Erstbesichtigung

Bei der Erstbesichtigung eines möglichen Schadens an Ihrer Immobilie oder Ihrem Wirtschaftsgut sind die Voraussetzungen für die Ursachenfindung des Schadens zu besprechen, da dafür eine Reihe von Unterlagen benötigt werden, wie:

  • Bauzeichnungen,
  • Flächen- und Raumberechnungen,
  • Flurkarte,
  • Grunbdbuchauszug
  • Mietverträge,
  • zivilrechtliche Vereinbarungen zu Rechten Dritter an Ihrer Immobilie
  • usw.

Bei diesem Erstgespräch bespricht der Sachverständige mit Ihnen und beantwortet Ihre Fragen zu:

  • Welche Vorleistungen Ihrerseits notwendig sein können.
  • Wünschen Sie ein allgemeines oder ein gerichtsfestes Gutachten,
  • Zu welchem Zeitpunkt soll das Gutachten fertiggestellt sein,
  • Worauf legen Sie besonderen Wert,
  • In wieviel Exemplaren benötigen Sie das Gutachten
  • Zu welchem Zweck soll das Gutachten erstellt werden (Beweisverfahren, Versicherungsleistung, Klageerhebung)
  • usw.

Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot. Wenn Sie das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.

7.3 Die Kosten für unsere Leistungen für das Erstgespräch

Unsere Leistungen berechnen wir auf der gesetzlichen Grundlage des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), damit unser Honorar vergleichbar für unsere Kunden ist.

Die Erstbesichtigungskosten für unsere Leistungen werden berechnet mit:

  • 95,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige bautechnische Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probenahmen aus dem Bauwerk usw.,
  • 0,75 € pro gefahrenem Kilometer,
  • 47,50 € pro Fahrzeit, jedoch nur, wenn die Entfernung von unserem jeweiligen Büro zum Schadensort größer als 15 km ist,
  • Digitale Fotos zur Beweissicherung a 0,50 € pro Bild
  • Nur bei Auftragserteilung die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis lt. Rechnung
  • Nur bei Auftragserteilung die Kosten für ggf. notwendigen Schimmelhund oder Luftprobeentnahmen nach vorherigem schriftlichem Kostenangebot
  • Nur bei Auftragserteilung die Kosten der Sanierung nach vorherigem schriftlichem Kostenangebot.
  • Nur bei Bedarf Bauschadensthermografieanalysen 15.00 € pro Analyse
  • Nur bei Bedarf Einsatz von Datenloggern 5,00 € pro Gerät pro Woche (max. 3 Wochen)
  • Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

7.4 Die ggf. notwendigen Nachfolgeleistungen nach der Erstbesichtigung:

Die ggf. notwendigen Nachfolgeleistungen können sein:

  • Erstellung eines kostenpflichtigen Abschlussberichtes zu der Erstbesichtigung als sachverständiger Beweis und zur Argumentation gegenüber dem Mieter/Vermieter oder dem Baubetrieb/Handwerker.
  • Erstellung eines Gutachtens zu den Ursachen des Bauschadens, wenn die Schadensursachen nicht bei der Erstbesichtigung sofort erkennbar sind. An dieser Stelle sind dann weitere Bauwerksuntersuchungen zur Ursachenfindung des Bauschadens meistens unumgänglich. Dies können Luftprobenentnahmen, bauphysikalische Messungen, Einsatz von Datenloggern bis hin zu ggf. notwendigen Bauwerksöffnungen sein.
  • Erstellung eines Gutachtens zur Einleitung eines "Selbständigen Beweisverfahrens" zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Mieter/Vermieter, dem Baubetrieb/Handwerker oder dem Verursacher des Schadens.
  • Erstellung des Gutachtens für eine gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Mieter/Vermieter, dem Baubetrieb/Handwerker oder Schadensverursacher.
  • Hilfestellung bei der Schadensbeseitigung durch einen Baubetrieb/Handwerker oder sonstigen Dienstleistern.

Das Kostenangebot für die Erstellung eines Gutachtens ist abhängig von:

  • Soll eine allgemeine Wertermittlung oder soll ein gerichtsfestes Gutachten erstellt werden,
  • Der Größe des Objektes und der Anzahl der Gebäude und baulichen Anlagen, Schadensart und Umfang,
  • Liegen Kontaminationsschäden (nachfolgende Laboruntersuchungen zwingend notwendig) oder einfache Bauschäden vor,
  • Der Dauer der Bestandsaufnahme
Hinweis:  Wenn Bauzeichnungen und Wohnflächenberechnungen von Ihnen bereitgestellt werden, kann die Dauer der Zeit der Bestandsaufnahme wesentlich verkürzt werden, was für Sie zu einer Kostenminderung führt.

Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot unseres Büros. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen einen Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.

7.5 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch

Unsere Leistungen berechnen wir auf der gesetzlichen Grundlage des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), damit unser Honorar vergleichbar für unsere Kunden ist.

Das Kostenangebot für die Erstellung eines Gutachtens zur Ursachenfindung des Schadens ist abhängig von:

  • Soll eine allgemeine Wertermittlung für den Foggingschaden oder soll ein gerichtsfestes Gutachten erstellt werden,
  • Der Größe des Objektes und der Anzahl der Gebäude und baulichen Anlagen,
  • Die Anzahl der Schäden (Einzelschaden, Mehrfachschäden),
  • Der Dauer Bestandsaufnahme

Die Kosten betragen in Abhängigkeit der vorstehenden Einflussgrößen dann:

  1. 95,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige bautechnische Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probenahmen aus dem Bauwerk,
  2. 0,75 € pro gefahrenem Kilometer,
  3. 47,50 € pro Fahrzeit, jedoch nur, wenn die Entfernung von unserem jeweiligen Büro zum Schadensort größer als 10 km ist,
  4. Beweisfotos digital mit 0,50 € / Bild 
  5. Nur bei Auftragserteilung die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis lt. Rechnung. Jedoch nur dann, wenn Schimmelschäden in den Gebäuden festgestellt werden muss.
  6. Die Behördengebühren für Auskunftserteilungen zum Nachweis (gilt nur für gerichtsfeste Gutachten)
  7. 15,00 € pro Thermobericht bei Einsatz der Thermobildkamera zur Dokumentation von z.B. Feuchteschäden in Bauwerken
  8. Nur bei Notwendigkeit des Einsatzes von Datenloggern a 5,00 € pro Logger pro Woche (max. 3 Wochen)
  9. Nur bei Auftragserteilung die Kosten der Sanierung nach vorherigem schriftlichem Kostenangebot.
  10. Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Kostenangebot.

8. Schadenersatzansprüche

Ein alter Rechtsgrundsatz im deutschen Recht heißt:

Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

In allen vorstehend genannten Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.

Sind Sie selbst der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen Ihre Versicherung, wenn Sie z.B. im Besitz einer gültigen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind.

Sind Sie nicht der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher oder seine Versicherung.

Die Praxis der Ersatzansprüche aus Schäden aus der Sicht des Gutachters

Schäden an beweglichen Gütern sind nicht nur lästig sondern bringen immer Probleme mit sich. Im Folgenden soll zu den Fragen

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?
  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Bei dieser Betrachtung spielt die Frage ist der Schaden ein Baumangel oder ein Bauschaden und welche Vertragsart (BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag, aber auch der Mietvertrag) eine wesentliche Rolle. Hierbei sind die Vereinbarungen in den gesetzlichen Bestimmungen sowie die bisher erfolg-ten Gerichtsentscheidungen (Urteile) ausschlaggebend.

Ist der Schaden in Ihrem eigenen Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung entstanden, so kommt in aller Regel Ihre Versicherung für die Kosten der Schadensbeseitigung auf. Das trifft auch zu, wenn der Schadesfall andere Eigentumswohnungen oder Mieter in Ihrem Haus betroffen hat.

Aber Vorsicht! Die Erfahrung mit Versicherungen, die nicht oder nicht so schnell für die Kostener-stattungen aufkommen, sind allseits bekannt.

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?

Bei Schäden an beweglichen Gütern gelten, wenn Sie selbst der Schadensverursacher sind und eine entsprechende Versicherung haben (Hausratversicherung, Wohn- und Gebäudeversich-erung incl. Inventarversicherung), die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Ihrem Vertrag. In diesem Fall sind Sie verpflichtet den Schaden der Versicherung umgehend zu melden (schriftlich ist zu empfehlen). Prüfen Sie im Vertrag oder fragen Sie bei der Versicherung nach, ob Sie einen neutralen Gutachter zur Schadensbesichtigung beauftragen können oder ob die Versicherung da-rauf besteht, die Schadensbesichtigung durch einen eigenen Gutachter vornehmen zu lassen. Eigene Gutachter der Versicherung können ein Problem werden, da diese Gutachter nicht unab-hängig sind, was immer das auch bedeutet(!). Wenn Sie lt. Ihrem Vertrag den Gutachterder Ver-sicherung akzeptieren müssen, dann wird in aller Regel der Gutachter dieser Versicherung zur Schadensbesichtigung bei Ihnen auftauchen.

Wenn der Schaden durch eine fremde Person entstanden ist, dann muss die  Schadensregulie-rung durch die Versicherung der fremden Person regulieren. Hier gelten die gleichen Regeln wie vorstehend.

Ist der Schaden durch ein Elementarereignis entstanden (Sturm, Gewitter, Hochwasser etc.) gilt das Gleiche, als wenn Sie selbst den Schaden verursacht haben und eine entsprechende Versicherung dazu haben.

  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?

Grundsätzlich trägt der Verursacher eines Schadens die Kosten der vollständigen Beseitigung des Schadens. Dazu gelten:

  • die Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
  • die Regeln der VOB (Vergabe und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) oder des BGB bei Neubauten/Sanierungen/Reparaturen durch Firmen im Rahmen der Mängelanspruchszeit,
  • die Vertragsvereinbarungen der Parteien wie Reparaturaufträge, Bauverträge,
  • analoge Gerichtsentscheidungen aus Vorjahren.
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Wenn zwei sich streiten, muss oft ein Dritter entscheiden

Dieser Dritte kann sein:

  • Eine kommunale Schiedsstelle,
  • Ein ordentliches Gericht

Die kommunalen Schiedsstellen:

In jeder Stadt und in Amtsgemeinden gibt es eine kommunale Schiedsstelle, die die Aufgabe hat, gerichtliche Aus- einandersetzungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden. Diese Einrichtungen sind in aller Regel kostenfrei und die Wartezeit auf eine Entscheidung ist wesentlich geringer als bei Gerichtsverfahren. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Das Gericht:

Wenn Sie und Ihr Vertragspartner oder der Schadensverursacher keine Einigung zum Schaden-ersatz erzielen konnten und vielleicht eine der Parteien auch nicht dem rechtsunverbindlichen Schiedsvorschlag eines Mediators folgen will, dann bleibt nur noch das Gericht als unparteiische Instanz zur Klärung der Schuldfrage.

Das Gericht würde dann auch einen Gutachter zur Feststellung der Tatsachen beauftragen und auf der Basis des Gutachtens die Klärung der Schuldhaftigkeit einer Partei mittels Urteil herbeiführen. Diese Gerichtsgutachten sind schon mal erheblich teurer, als das Gutachten, was Mieter/Vermieter oder Geschädigter/Schadensverursacher in Auftrag geben können.

An Gerichtsgutachten werden höhere Anforderungen zur Beweisführung gestellt, als an Privatgut-achten, die dann auch kostenintensiver sind. Zu diesen höheren Kosten für das Gerichtsgutachten kommen dann noch, je nach Schadensumfang, Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Von der Dauer des Prozesses bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsstreites ganz zu schweigen.

Empfehlung:  Die gerichtliche Auseinandersetzung sollte immer aus Kosten- und Gründen der oftmals sehr langwierigen Prozesszeiten, das letzte Mittel der Auseinandersetzung von sich streitenden Parteien sein.

9. Referenzobjekte des Sachverständigen

Der Autor dieser Seite ist im Bereich der Bauschadensgutachten für alle Bau-, Schimmel-, Fäkalien-, Wasser-, und Foggingschäden tätig. Er erstellt auf der Rechtsbasis der anerkannten Regeln der Technik, der DIN-Normen und den baubiologischen Vorschriften Gutachten für die vorstehend genannten Bauschäden. Sein Tätigkeitsbereich umfasst Bauschadensgutachten für Privatpersonen, Unternehmen und Amtsgerichte. Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:

Für Privatpersonen:

Über die Gebäudewirtschft Spremberg - Familie k..... 2021
BKO Cottbus 2021
Eigentumswohnung Cottbus 2022
Mietwohnung Dresden  2024

Für Unternehmen und Gerichte wurden bisher noch keine Gutachten über Foggingschäden erstellt.