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Mediatorentechnik - Grundlagen, Abläufe und Rechtsfragen

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung
2. Historie der Mediation
3. Was ist Mediatorentechnik?
4. Was ist Mediation?
5. Einsatzgebiete der Mediatorentechnik
5.1 Vorteile der Mediation
5.2 Nachteil der Mediation
6. Der Mediator
7. Unsere Leistungen und Kosten
8. Der Mediationsvertrag
9. Auszug aus der Mediatorenordnung der IHK Cottbus

 

1. Vorbemerkung

Grundlage eines jeden Schlichtungsverfahrens ist für unser Haus im wesentlichen der Mustervertrag und die Schlichtungsordnung der IHK Cottbus, angepasst an die Geschäftsbedingungen unseres Hauses. Das diese Ordnung auf jeden Einzelfall angepasst wird, ergibt sich aus der Sache selbst.

 

2. Historie der Mediation

Die "Obrigkeit" (hier der Gesetzgeber) versucht seit Jahrhunderten das Zusammenleben von Menschen mittels Gesetzen und Verordnungen zu regeln. Trotz der Flut der Gesetze steigt die Zahl der Streitigkeiten der Menschen untereinander. Dass beweist die hohe Zahl der bei den Gerichten und Schiedstellen der Kommunen anhängigen Klagen/Schlichtungsverfahren. Die Wartezeiten auf den Prozessbeginn bis zum Urteil ist nur noch in Jahren zu messen und die Kosten für Gerichte, Anwälte der Parteien, Gutachter etc. wachsen ins Uferlose. Den Ausgang des Prozesses, Sie bekommen Recht oder auch nicht, kann heute selbst ein erfahrener Anwalt nicht mehr mit Sicherheit voraussagen, da die Rechtsprechung Formen angenommen hat, die durch den einfachen Bürger schon lange nicht mehr, durch den erfahrenen Anwalt kaum noch zu verstehen ist. Den verständlichen Erwartungen von rechtsuchenden Menschen, Nachbarn, Firmen etc. möglichst heute oder morgen Recht zu bekommen, werden die Gerichte längst nicht mehr gerecht. "Eventuell" Recht in 2-3 Jahren zu bekommen kann heute tödlich sein, denn z.B. bei größeren, berechtigten Geldforderungen an einen anderen, der nicht zahlen will, kann das bedeuten, dass Sie "Pleite" sind, bevor das Gericht Ihre Klage behandelt. Was nützt Ihnen dann noch das Recht? Sie brauchen eine Lösung - heute - jetzt - gleich.

Mit dem Ziel, diesen unbefriedigenden Zuständen abzuhelfen, haben die 200 größten amerikanischen Konzerne bereits in den 90er Jahren einen Grundsatzvertrag unterzeichnet, deren Inhalt sie in Streitigkeiten mit Vertragspartnern verpflichtet, vor einer Klage vor einem Gericht einen Mediator anzurufen. Dieser hat dann die Aufgabe, in einem außergerichtlichen Verfahrenen zu versuchen, durch geeignete Vorschläge den Streit der Parteien zu beenden. Nach neuerlichem Recht der USA ist ein Richter berechtigt, eine Klage abzuweisen. Erst wenn eine Mediation keinen Erfolg bringt, können die Parteien ein Gericht anrufen. Diese außergerichtliche Schlichtung hat sich in den Jahren nicht nur in den USA, sondern auch in Schweden, Finnland und Norwegen durchgesetzt. Deutschland ist noch nicht ganz so weit, aber auf dem richtigen Weg, aber eben zu langsam. Nach neuerlichem Recht kann auch ein deutsches Gericht in Zivilprozessen eine vorherige Schlichtungsverhandlung verlangen, bevor es eine Klage annimmt.

 

3. Was ist Mediatorentechnik

Mediatorentechnik ist ein außergerichtliches Konfliktbearbeitungsverfahren, in dem alle am Konflikt Beteiligten mit Unterstützung eines unparteiischen Dritten, dem Mediator,

  • freiwillig,
  • eigenverantwortlich und
  • gemeinsam

versuchen, den Konflikt mit Hilfe des Mediators, zu lösen. Möglich ist aber auch, wenn spezifisches Fachwissen zur Lösung notwendig ist, sich durch einen sachverständigen Mediator eine Konfliktlösung erarbeiten zu lassen. Ob sie diese dann anerkennen und auch umsetzen, bleibt den Streitenden vorbehalten.

Damit ist auch klar, dass der Mediator in einem solchen Schlichtungsverfahren keine Weisungsrechte bezüglich seiner Lösung hat, oder anders gesagt, es liegt einzig und allein im Willen der Streitenden, das Ergebnis anzuerkennen oder nicht. Die Anerkenntnis des Vorschlages muss jedoch von beiden Seiten der Streitenden als übereinstimmende Willenserklärung erfolgen. Die Anerkenntnis der Lösung nur von einer Partei ist keine Lösung, wenn sich die andere Seite nicht daran hält. Daraus folgt, dass der Mediator immer die Interessen beider Parteien im Auge haben muss, was wiederrum voraussetzt, das er streng unparteiisch ist.

Sie kennen die Technik der Mediation sicher auch aus dem täglichen Leben, denn sie findet in den Kommunen und bei den IHK´s verschiedener Bundesländer als Schiedsgerichtsstelle seit Jahren ihre Anwendung.

4. Was Mediation nicht ist

Die Anwendung der Mediatorentechnik ist nicht als Alibi für spätere Gerichtsstreitigkeiten zu verstehen, um ggf. beim Gericht den Eindruck einer Konfliktbeseitigungswilligkeit zu erwecken. Das geht in aller Regel schief, denn den Gerichten ist die Mediatorentechnik wohlbekannt und der Versuch, sich durch die Teilnahme am Verfahren ein Alibi zu verschaffen, wird durch die Gerichte in keinem Fall honoriert.

Sie dient auch nicht dazu, aus einem bestehenden Konflikt durch bloses Taktieren "Kapital" zu schlagen und den Konfliktgegner noch mehr zu schädigen oder sich Vorteile für die eigene Position zu verschaffen.

5. Einsatzgebiete der Mediatorentechnik

  • Erbkonflikte (z.B. Immobilienerbschaften, mit Verbindlichkeiten behaftete Erbschaften, etc.)
  • Wirtschaftskonflikte (z.B. Liefer- und Leistungsstreitigkeiten, etc.)
  • Nachbarschaftskonflikte (z.B. Grenzkonflikte, Ruhestörungen, etc.)
  • Miet-und Immobilienkonflikte(z.B Mängel an der Mietsache oder Mängel an der erworbenen Immobilie, etc.)
  • Baurechtsstreitigkeiten(z.B. Mängel am Bauwerk, Bauvertragsstreitigkeiten, Vergütungsstreit, etc.)
  • Schulkonflikte (z.B. Lehrer-Schülerkonflikte, Lehrer-Elternkonflikte etc.)
  • usw.

5.1 Vorteile der Mediatorentechnik

Um es noch einmal deutlich zu sagen. Vorteile aus der Anwendung der Mediation ergeben sich für beide Konfliktparteien nur unter Anerkennung der

  • Freiwilligkeit und
  • dem Vorhandensein des festen Willens zur außergerichtlichen Konfliktlösung.

Taktieren, vorgetäuschte Ehrlichkeit/Offenheit oder arbeiten mit bewußt falschen Informationen kehren den Vorteil, den Mediation bringen kann in das Gegenteil um, in Nachteile für die Eine oder beide Konfliktparteien.

Die Vorteile, die Mediation bringen kann sind:

  1. Sie sparen Zeit (keine Laufereien zum Anwalt, Gerichtsterminen)
  2. Sie sparen Geld (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Verzinsung des Schuldbetrages)
  3. Schadenersatzforderungen in beträchtlicher Höhe fallen nicht mehr an
  4. Die Gefahr einer Firmenpleite besteht nicht mehr
  5. Die Vertragsparteien schonen Ihre Nerven
  6. Der Unternehmner hat sein Geld bekommen und der Bauherr behält sein Haus

Eine Mediation erstreckt sich in aller Regel auf einen erheblich kürzeren Zeitraum als ein Gerichtsverfahren. Sie kennen sicher das geflügelte Wort "Zeit ist Geld und Geld ist knapp".

Beispiel:

Aus der Sicht des Auftraggebers

Bei Vergütungsstreitigkeiten zwischen Bauherr und Auftragnehmer um z.B. nicht oder schlecht beseitigte Mängel am Bau reagiert der Bauherr sehr oft so, dass er die Leistung des Auftragnehmers gar nicht vergütet, weil noch Mängel am Bau vorhanden sind. Was der AG leider zu oft nicht weiss (oder nicht wissen will?), er hat eine gesetzlich geregelte Teilvergütungspflicht, denn das Gesetz besagt, dass der AG in jedem Fall den mangelfreien Teil der Leistungen bezahlen muss. Im Gegenzug erlaubt das Gesetz dem AG für den mangelbehafteten Teil der Leistung den 3-5fachen Wert der Mangelbeseitigungskosten zurückbehalten. Und zwar so lange, bis der oder die Mängel beseitigt sind. Wenn jetzt der Teilvergütungsbetrag z.B. stattliche 50.000,00 € beträgt, den der AG eigentlich zahlen müßte, kann diese ungerechtfertigte Vergütungsverweigerung des Auftraggebers für den Unternehmer "tödlich" sein, d.h. er kann Rechnungen nicht mehr bezahlen und ist auf deutsch gesagt "Pleite". Nun können Sie sagen, der kann ja gegen den zahlungsunwilligen Auftraggeber klagen. Natürlich kann er das. Für den Fall das er nach 3 Jahren gewinnt nützt ihm sein bekommenes Recht nichts mehr, denn er ist und bleibt "Pleite".

Aus der Sicht des Unternehmers

Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass aber auch der Unternehmer Recht bekommen kann. Was dann? Dann muss der AG dem Unternehmer

  1. die ihm vorenthaltene Vergütung zuzüglich Zinsen (5 % über dem geltenden Basiszinssatz) zahlen
  2. muss die Kosten der Rechtsvertretung des Unternehmers bezahlen
  3. trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens
  4. muss die Kosten seiner eigenen Rechtsvertretung tragen
  5. und muss zu guter Letzt dem Unternehmer Schadenersatz (!!!) für alle ihm zwischenzeitlich aufgetretenen Schäden bezahlen

Das alles ist in aller Regel, realistisch betrachtet, der Ruin des Auftragebers. Er bleibt für den Rest seines Lebens ein Schuldner. Und das nicht einmal im eigenen Haus, sondern in einer Mietwohnung.

Dagegen besteht die Möglichkeit das ein Mediator dem Bauherrn und dem Unternehmer kurzfristig geeignete Vorschläge zur Konfliktbehebung vorschlägt und der Streit ist in 3 Tagen aus der Welt. Im Ergebnis ist dann festzustellen dass

  • der Unternehmer die Mängel beseitigt hat
  • der Bauherr bezahlt hat
  • der Unternehmer nicht Pleite ist, da er seine Rechnungen aus der erhaltenen Vergütung bezahlen kann
  • beide Parteien sich nervliche Belastungen größerer Art erspart haben

und das Ganze in drei Tagen. Zeit ist also doch Geld, wie das Sprichwort sagt.

5.2 Nachteile der Mediatorentechnik

Die Mediatorentechnik hat, wie so Vieles im Leben auch Nachteile.

  1. Die Parteien müssen, jede Partei für sich, die feste Absicht haben, den Streit zu beenden, das heisst, sie müssen es "wollen". Wenn Sie es nicht wollen, ist die Mediation zum Scheitern verurteilt.
  2. Den Schlichtungsvorschlag des Mediators sollten die sich Streitenden anerkennen. Bei Nichtanerkennung ist die Mediation beendet und nur noch ein Urteil eines Gerichtes nach einer Klageerhebung kann den Streit beenden.

6. Der Mediator

Der Mediator, siehe Bild oben auf der Seite, ist Mitglied der "Centrale für Mediation", dem Zentralverband der Mediatoren in Deutschland und somit auch im Mediatoren-Suchservice unter http://www.centrale-fuer-mediation.de als Fachmediator für Streitigkeiten in den Fachsparten Baurecht und Immobilienrecht zu finden.

Seine persönliche Qualifikation für diese Tätigkeit ergibt sich aus seinen beruflichen Erfahrungen und seiner jahrelangen Tätigkeit als Mediator. Seine Tätigkeitsmerkmale können Sie auf dem Startseite dieser Internet-Präsenz nachlesen.

 

7. Die Kosten

Die Frage nach den Kosten vor der Inanspruchnahme einer Leistung ist immer richtig und notwendig. Viel wichtiger als diese Frage ist jedoch die Überlegung "was bringt mir das", wenn ich diese Leistung eines Mediators in Anspruch nehme? Es liegt in der menschlichen Logik, das jeder bereit ist 100,00 € auszugeben um ggf. 900,00 € zu sparen. Diese Überlegung trifft den Kern der Sache. Für die Leistung des Mediators sind 35,00 € pro Stunde zu entrichten. Nähere Einzelheiten z.B. zum Preis der Leistung können Sie beim Mediator erfragen, wenn Sie ihm das Streitproblem kurz schildern.

 

8. Die Vertragsgestaltung

Grundlage diese Vertrages ist im wesentlichen der Mustervertrag der IHK Cottbus. Das der Vertrag auf den jeweiligen Einzelfall anzupassen ist, ergibt sich aus der Sache selbst.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ergeben sich für die richtigen Verhaltensweisen von Streitenden aus der Sicht des Mediators Empfehlungen, die für Sie, den Leser dieser Seite selbstverständlich unverbindlich, aber lesenswert sind.

 

9. Auszug aus der Schlichtungsordnung der IHK Cottbus

Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 in der im BGBl. III Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Cottbus am 4. Dezember 2003 folgende Schlichterordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle der Industrie- und Handelskammer Cottbus beschlossen:

§ 1 Schlichtungsvoraussetzungen

1. Als Schlichter kann fungieren, wer:

  1. das 25. Lebensjahr vollendet und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. eine abgeschlossene rechtliche, technische, wirtschaftswissenschaftliche oder kaufmännische Hoch- oder Fachhoch- schulausbildung nachweisen kann und
  3. eine praktische Schlichtungserfahrung mit mindestens 200 Stunden nachweisen kann oder mit Hilfe entsprechender Protokolle nachweisen kann, dass er mindestens 5 Schlichtungs- oder Mediationsverfahren leitend durchgeführt hat.

2. Ein Schlichter, der in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, kann nur fungieren, wenn er zusätzlich nachweist, dass

  1. sein Anstellungsvertrag einer Ausübung der Schlichtertätigkeit nicht entgegensteht und er seine Schlichtertätigkeit persönlich in vollem Umfang ausüben kann,
  2. er bei seiner Schlichtertätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegt und
  3. ihn sein Arbeitgeber in erforderlichem Umfang für die Schlichtertätigkeit freistellt.

3. Als Schlichter kann fungieren, wer

  1. das 25. Lebensjahr vollendet und das 68. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und
  3. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bietet.

4. Vor Aufnahme des Schlichters in die Schlichterliste ist ein persönliches Gespräch mit dem dafür zuständigen Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu führen, in dem die persönliche Eignung des jeweiligen Schlichters festgestellt wird.

5. Zur Überprüfung der einzelnen Aufnahmevoraussetzungen kann die Industrie- und Handelskammer Cottbus Referenzen einholen, sich vom Bewerber entsprechende Unterlagen vorlegen lassen und weitere Erkenntnisquellen nutzen.

6. Die Aufnahme der Schlichter kann befristet werden und in begründeten Fällen jederzeit, auch unabhängig von einer eventuellen Befristung, widerrufen werden.

7. Für die Aufnahme der Schlichter in die Schlichterliste erhebt die Geschäftsstelle eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 50,- Euro.

8. Wählen die Parteien zur Durchführung eines Verfahrens nach der Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle der Industrie- und Handelskammer Cottbus einen Schlichter aus, der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 nicht erfüllt, kann die Schlichtungsstelle im Ausnahmefall auch einen solchen Schlichter für das jeweilige Verfahren bestätigen.

§ 2 Inkrafttreten

Die Schlichterordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

  • Cottbus, 04. Dezember 2003
  • Ulrich Fey Präsident der IHK Cottbus
  • Dr. Joachim Linstedt, Hauptgeschäftsführer der IHK Cottbus

Verfahrensordnung für Schlichtungsfälle

Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 in der im BGBl. III Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) hat die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Cottbus am 4. Dezember 2003 folgende Verfahrensordnung der Schlichtungs- und Mediationsstelle der Industrie- und Handelskammer Cottbus beschlossen:

§ 1 Grundsätze des Verfahrens

1. Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, mit Hilfe eines Schlichters oder mehrerer Schlichter (Schlichtungsteam) – im Folgenden als „Schlichter“ bezeichnet – (nach Maßgabe des § 3 Absatz 2) zwischen den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern zu vermitteln, um eine interessengerechte Vereinbarung herbeizuführen. Es handelt sich nicht um ein förmliches Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren. Der Schlichter lässt sich bei seiner Tätigkeit allein von den erkennbaren Interessen der Parteien leiten.

2. Der Schlichter ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien entwirft er eine die Parteien bindende Vereinbarung.

3. Das Schlichtungsverfahren beruht auf einem Vertrag, den die Parteien und die Schlichter freiwillig abgeschlossen haben (Schlichtungsvereinbarung, § 5). Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen und damit das Schlichtungsverfahren beenden. Solange der Vertrag wirksam ist, sind die Parteien verpflichtet, das Verfahren nach Kräften zu fördern.

4. Eine Partei kann mit Zustimmung der anderen ein vertrauliches Gespräch mit dem Schlichter führen. Eine Information, die der Schlichter dabei erhält, darf er der anderen Partei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der ersten Partei mitteilen.

§ 2 Zuständigkeit

1. Die Schlichtungs- und Mediationsstelle ist sachlich zuständig für Streitigkeiten, die einen Gewerbetreibenden in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit betreffen.

2. Wenigstens eine der Parteien muss der Industrie- und Handelskammer Cottbus angehören.

3. Örtlich zuständig ist die Schlichtungs - und Mediationsstelle, wenn dies von den Parteien gemeinsam vereinbart wurde. Besteht keine derartige Vereinbarung, ist die Schlichtungs- und Mediationsstelle zuständig, wenn sie von einer Partei angerufen wird, sofern die andere Partei nicht binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schlichtungsantrages Widerspruch bei der Geschäftsstelle einlegt.

§ 3 Geschäftsstelle, Schlichter

1. Die Schlichtungsstelle befindet sich, sofern durch die Parteien nichts anderes bestimmt wird, in unseren Büroräumen in:

  • 0355 Cottbus, Am Seegraben 4, Tel. 03 55 - 58 40 988; Fax: 03 55 - 58 40 989; Funk: 01 72 - 95 39 634 oder
  • 13055 Berlin Hohenschönhausen, Plauener Straße 89 b, Tel. 030 - 200 50 981; Fax: 030 - 200 50 982; Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

2. Die Schlichter werden einvernehmlich von den Parteien bestimmt. Bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 2.500,- Euro findet in der Regel ein Einzelschlichtungsverfahren statt. Ein Schlichtungsteam kann aus einem Vorsitzenden und einem oder zwei Beisitzern bestehen. Sofern die Schlichtungsvereinbarung zwischen den Parteien (§ 5) es vorsieht oder die Parteien sich während des Verfahrens darauf einigen, kann zusätzlich zum Einzelschlichter in jedem Stadium des Verfahrens bei Streitigkeiten mit einem Streitwert über 2.500,- Euro ein oder zwei Beisitzer ernannt werden. Soweit die Parteien dies vereinbaren, kann die Geschäftsstelle einen Schlichter bestimmen.

3. Die Parteien können einvernehmlich jederzeit den Schlichter austauschen.

§ 4 Neutralität des Schlichters

1. Der Schlichter muss ein Schlichtungsbegehren ablehnen

  1. in Schlichtungsangelegenheiten, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht,
  2. in Schlichtungsangelegenheiten seines Ehegatten oder Verlobten, auch wenn die Ehe oder das Verlöbnis nicht mehr besteht,
  3. in Schlichtungsangelegenheiten einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
  4. in Schlichtungsangelegenheiten, in welchen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war bzw. eine Partei berät oder beraten hat oder
  5. in Schlichtungsangelegenheiten einer Person, bei der er gegen Entgelt beschäftigt oder bei der er als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.

2. Während des Schlichtungsverfahrens darf der Schlichter keine der Parteien, in welcher Streitigkeit auch immer, vertreten oder beraten. Im Zusammenhang mit dem Streitstoff des Schlichtungsverfahrens gilt das Vertretungsverbot auch nach dessen Abschluss.

3. Der Schlichter darf während des Verfahrens mit keiner der Parteien in geschäftlicher Verbindung stehen.

4. Der Schlichter hat sich gegenüber den Parteien schriftlich zur Unparteilichkeit und umfassender Verschwiegenheit zu verpflichten.

5. Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter in einem nachfolgenden Schiedsgerichts- oder Gerichtsverfahren weder als Zeugen noch als Sachverständigen für Tatsachen zu benennen, die ihm während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden. Die Parteien verpflichten sich weiterhin,

  1. Ansichten oder Vorschläge der anderen Partei in Bezug auf eine mögliche Beilegung der Streitigkeit,
  2. Eingeständnisse der anderen Partei im Laufe des Schlichtungsverfahrens,
  3. Vorschläge des Schlichters oder
  4. die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft gezeigt hat, einen Vergleichsvorschlag des Schlichters anzunehmen, nicht als Beweise in einem Schieds - oder Gerichtsverfahren einzuführen oder sich darauf zu berufen, gleichgültig ob sich das Verfahren auf die Streitigkeit bezieht, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens war oder nicht.

6. Ist der Schlichter Rechtsanwalt, so unterliegt er den gesetzlichen und standesrechtlichen Geboten hinsichtlich der Verschwiegenheit und der Rücksichtnahme auf das Parteiinteresse, also insbesondere den §§ 43 ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung. Insbesondere steht ihm hinsichtlich der Tatsachen, die den Gegenstand und die Umstände des Schlichtungsverfahrens betreffen, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu (§ 383 Absatz 1 Ziffer 6 der Zivilprozessordnung und § 53 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 3 der Strafprozessordnung).

§ 5 Die Schlichtungsvereinbarung

1. Unsere Schlichtungs- und Mediationsstelle wird nur tätig, wenn die Parteien sich schriftlich verpflichtet haben, die Regeln der Schlichtungs- und Mediationsstelle anzuerkennen (Schlichtungsvereinbarung).

2. Die Schlichtungsvereinbarung soll die Abrede enthalten, dass die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche für die Zeit vom Abschluss der Vereinbarung bis drei Monate nach Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt ist.

3. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, so soll die Vereinbarung ferner die Verpflichtung enthalten, auf Wunsch einer Partei am formgerechten Abschluss eines vollstreckbaren Anwaltsvergleichs nach den §§ 796 a und b der Zivilprozessordnung mitzuwirken, der zur Beilegung des Streits abgeschlossen wird.

§ 6 Verfahrensvoraussetzungen

1. Unsere Schlichtungs- und Mediationsstelle wird nur tätig, wenn in einer unserer Geschäftsstellen ein schriftlicher Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingeht, die Zuständigkeitsvoraussetzungen nach § 2 nachgewiesen sind und der nach § 7 Absatz 1 berechnete Kostenvorschuss gezahlt ist.

2. Der Antrag soll in zweifacher Ausfertigung die Parteien, ihr Streitverhältnis und die geltend gemachten Ansprüche vollständig enthalten und mit Kopien aller maßgeblichen Urkunden und Beweismittel versehen sein. In einfachen Fällen, und wenn die Parteien dies wünschen, kann auf eine schriftliche Schilderung verzichtet werden.

§ 7 Kosten

1. Die Geschäftsstelle erhebt unter Berücksichtigung des Streitwertes und des für sie zu erwartenden Aufwandes eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro bis 500,- Euro. Außerdem erhebt die Geschäftsstelle einen Vorschuss auf das Honorar des Schlichters in Höhe von 2 Stundensätzen.

2. Jeder Schlichter erhält ein Zeithonorar je Stunde nach folgender Staffel:

Auszug aus der Honorartafel für Wertermittlungen (Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI)

  • Schlichter
  • bei einem Streitwert bis 25.000 € von 50 €
  • bei einem Streitwert bis 100.000 € von 75 €
  • bei einem Streitwert über 100.000 € von 100 €

Im Falle der Mehrwertsteuerpflicht des Schlichters haben die Parteien zusätzlich die Mehrwertsteuer zu entrichten.

3. Die Vergütung für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens im Sinne der §§ 1 und 2 des Brandenburgischen Schlich-tungsgesetzes ist einschließlich Umsatzsteuer auf einen Betrag von 200,- Euro beschränkt.

4. Unsere Geschäftsstelle setzt die Kosten nach Absatz 2 fest.

5. Die Parteien haften als Gesamtschuldner gegenüber unserer Geschäftsstelle für die Kostenpauschale sowie gegenüber dem Schlichter für das Honorar. Die Parteien tragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig.

6. Jede Partei trägt die während des Schlichtungsverfahrens entstehenden eigenen Kosten sowie die Kosten ihrer Vertretung selbst. Ein späterer Kostenausgleich unter den Parteien aufgrund gerichtlicher Entscheidung oder vertraglicher Vereinbarung wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 8 Verfahrensgang

1. Das Verfahren ist grundsätzlich nicht öffentlich

2. Der Schlichter ist Herr Dipl.-Ing. Dieter Arnold. Er stellt der Gegenpartei das Schlichtungsbegehren zu und fordert sie auf, binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich in zweifacher Ausfertigung zu erwidern. Die Erwiderung soll die eigene Sichtweise wiedergeben und Kopien schriftlicher Beweisstücke enthalten.

3. Der Schlichter setzt umgehend einen Termin an, zu dem die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter zu laden sind. In dem Termin sollen die Interessen der Parteien erörtert und eine Einigung angestrebt werden. Bei Bedarf sind vorhergehende Einzelgespräche in unserer Geschäftsstellen mit den Parteien zur Schlichtungsfindung möglich.In dem Termin sollen die Interessen der Parteien erörtert und eine Einigung angestrebt werden.

4. Den weiteren Gang des Verfahrens bestimmt der Schlichter nach freiem Ermessen, wobei die Wünsche der Parteien weitestgehend zu berücksichtigen sind.

5. Eine Beweisaufnahme findet nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien statt. Von den Parteien vorgelegte Schriftstücke sind zu berücksichtigen. Der Schlichter kann den Ort des Streitgegenstandes (Baustelle, Wohnung, Geschäftsräume etc.) auf Antrag einer Partei in Augenschein nehmen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.

6. Keine Partei hat während des Verfahrens Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakte des Schlichters.

7. Der Schlichter wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin.

8. Auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien kann der Schlichter einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

9. Sieht der Schlichter keine Aussicht auf Erfolg des Verfahrens, so kann er es jederzeit beenden. Sollte Uneinigkeit über die Aussichten des Erfolges des Verfahrens bestehen, entscheiden die Parteien über den Fortgang des Verfahrens. Der Kostenanspruch nach § 7 Absatz 2 wird dadurch nicht berührt.

10. Das Verfahren endet außerdem,

  1. wenn es mindestens eine Partei förmlich für gescheitert erklärt oder
  2. wenn die den Streit beendende Vereinbarung abgeschlossen ist.

11. Der Schlichter hat das Ergebnis des Verfahrens in einem Protokoll festzuhalten. Im Übrigen erfolgt keine Niederschrift.

12. Die Geschäftsstelle führt Akten

  1. die insbesondere den Inhalt des Antrages auf Durchführung des Verfahrens
  2. den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages bei der Geschäftsstelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Geschäftsstelle sowie der Beendigung des Verfahrens und
  3. im Falle des Abschlusses eines Vergleiches zwischen den Parteien dessen genauen Wortlaut wiedergeben.

13. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Parteien Einsicht in die Akten gewährt bzw. gegen Erstattung der entstehenden Kosten beglaubigte Abschriften sowie Ausfertigungen geschlossener Vergleiche erteilt.

§ 9 Einleitung eines Schieds-, Gerichts- oder selbständigen Beweisverfahrens, einstweiliger Rechtsschutz

Die Parteien verpflichten sich, während des Schlichtungsverfahrens kein Schieds-, Gerichts- oder selbständiges Beweisverfahren in Bezug auf eine Streitigkeit, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist, einzuleiten. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bleiben hiervon unberührt.

§ 10. Haftungsbeschränkung

1. Die Haftung der Schlichtungs- und Mediationsstelle, ihrer Organe und Mitarbeiter ist ausgeschlossen, sofern sie nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung begehen.

2. Eine Haftung des Schlichters ist ausgeschlossen. Der Schlichter kann in der Schlichtungsvereinbarung seine Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang begrenzen.

§ 11. Inkrafttreten

  • Cottbus, den 01.12. 2004
  • Ulrich Fey Präsident der IHK Cottbus
  • Dr. Joachim Linstedt, Hauptgeschäftsführer der IHK Cottbus

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise ergeben sich für die richtigen Verhaltensweisen von Streitenden aus der Sicht des Mediators Empfehlungen, die für Sie selbstverständlich unverbindlich, aber lesenswert sind.