Inhaltsverzeichnis
1. | Vorbemerkungen |
2. | Die Qualifikationsnachweise und Referenzobjekte des Gutachters |
3. | Grundlagen für die Wertermittlungen von Immobilien |
3.0 | Allgemeine Grundlagen |
3.1 | Gutachtenarten |
3.1.1 | Gerichtsgutachten |
3.1.1.1 | Gerichtsgutachten für Zivilprozesse |
3.1.1.2 | Gerichtsgutachten für Zwangsversteigerungen |
3.2 | Privatgutachten |
3.3 | Sonstige Gutachten |
3.3.1 | Gutachten für Banken zur Kreditvergabe |
3.3.2 | Gutachten für Investoren aus Industrie und Handwerk |
4. | Gutachteninhalte |
5. | Unser Leistungsangebot und die Kosten |
6. | Auszug aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung) |
1. Vorbemerkungen
Unter der Rubrik Immobiliengutachten bieten wir Ihnen unsere Gutachterleistungen zu folgenden Sachgebieten an:
Immobiliengutachten zur Wertfeststellung für:
Schadensgutachten zu:
Bauschadenhermografie mittels Wärmebildkamera zu:
Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör nach § 97 BGB)
2. Die Qualifikationsnachweise und Referenzen des Sachverständigen
2.1 Die Qualifikationsnachweise
2.2. Die Referenzobjekte
Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von bebauten und unbebauten Immobilien aller Art tätig. Wir erstellen Wertgutachten auf der Rechtsbasis der ImmowertV. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für
Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:
Für Privatpersonen:
Für Amtsgerichte:
Für Unternehmen:
|
|
3. Allgemeine Grundlagen für Gutachten, Gutachtenarten
3.0 Allgemeine Grundlagen
Grundlage für die Erstellung von Gerichts-, Versicherungs-, Bank- und Privatgutachten sind die einschlägigen Rechtsbestimmungen zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Wertermittlung für die Immobilienbewertung.
Grundlage für alle Immobilienbewertungen ist der § 194 BauGB. In dem heißt es:
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt,
zu erzielen wäre.
Zur Verkehrswertermittlung von Immobilien ist die im Punkt 6 dieser Seite dargestellte ImmowertV aus 2010 (Immobilienwertermittlungsverordnung) die Grundlage. In dieser Verordnung hat der Gesetzgeber einen rechtlichen Rahmen für die Bewertung von Immobilien vorgegeben, an die sich jeder Gutachter zu halten hat. Zur weiteren Präzisierung der vorstehenden Verordnung hat der Gesetzgeber für die zwingend vorgegebenen Wertermittlungsverfahren die
erlassen.
Für die Besonderheiten von Verfahren in Zwangsversteigerungen und Zwangsteilungen von Immobilien hat der Gesetzgeber flankierend zur ImmowertV das ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) erlassen.
3.1 Gutachtenarten
3.1.1 Gerichtsgutachten
Vorbemerkungen
Gutachter werden für die Erstellung von Gerichtsgutachten aufgrund von gerichtlichen Beschlüssen bestellt. Wird ein Gutachter durch ein Gericht bestellt, dann werden in der Auftragserteilung konkrete Fragen an den Gutachter gestellt, deren Antworten für die Urteilsfindung von Bedeutung sind. Dann hat der Gutachter nur diese Fragen aus seiner fachlichen Sicht unparteiisch zu beantworten, mehr nicht.
Die Vergütung von Grichtsgutachten erfolgt auf der Basis der durch Gesetz vorgegebenen Rechtsbestimmungen, das JVEG (Justizvollzugsentschädigungsgesetz).
3.1.1.1 Gerichtsgutachten für Zwangsversteigerungsverfahren
Diese Gutachten stellen eine besondere Form von Gerichtsgutachten dar. Sie sind daher nach einer besonderen Rechtsvorschrift zu erstellen. Grundsätzlich gilt für Zwangsversteigerungsververfahren das ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz). Somit sind auch die besonderen rechtlichen Regeln dieses Gesetzes neben der ImmowertV durch den Gutachter zu beachten. Sind Insolvenzen anhängig, so gelten dann die Regeln des Insolvenzrechtes.
Empfehlung: | Wer als Laie in Zwangsversteigerungsvefahren im Rahmen von privaten oder gewerblichen Insolvenzverfahren oder Erbauseinandersetzungen involviert ist, sollte sich zur Wahrung seiner Interessen in jedem Fall der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen. |
Zwangsversteigerungsverfahren oder Zwangsteilungen entstehen auf Antrag eines Gläubigers (Banken, Privatpersonen, öffentliche Einrichtungen, Kommunen, aus Schuldverhältnissen oder Mitgliedern von Erbengemeinschaften, die sich im Rahmen dieser Gemeinschaft selbst nicht einigen können) beim zuständigen Amtsgericht.
Durch die Rechtspfleger der Abteilung Zwangsversteigerung wird dann das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet und ein Vermerk im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Gleichzeitig wird das Grundstück durch gerichtlichen Beschluss beschlagnahmt, d.h. die Rechte des/der Eigentümer werden durch diesen Gerichtsbeschluss eingeschränkt. Das Gericht kannauch einen Zwangsverwalter für das beschlagnahmte Objekt als Sicherungsperson auf Antrag einsetzen, um eine Wertsicherung zu Gunsten des Gläubigers oder dem Rest der Erbengemeinschaft vorzunehmen.
Im weiteren Verfahren bestellt dann der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichtes als Verfahrensführer nach den Vorschriften des ZVG per Beschluss einen Gutachter, um den Verkehrswert (Marktwert) der Immobilie mittels eines Gutachtens feststellen zu lassen.
Hinweis: | Nicht in jedem Fall muss ein Gutachten durch einen Beschluss des Rechtspflegers erstellt werden. Bei z.B. Teilungsversteigerungen oder anderen Verfahren im Zusammenhang mit Grundstücken kann der Antragsteller zu einem Verfahren dem Gericht ein vor dem Antrag erstelltes Gutachten mit dem Antrag einreichen. Das Gutachten muss jedoch den verfahrensrechtlichen Regeln entsprechen, sonst können dann in dem Verfahren rechtliche Schwierigkeiten auftreten, z.B. Nichtanerkennung des Gutachtens durch einen am Verfahren Beteiligten. |
Für die Erstellung von Immobiliengutachten ist eine Besichtigung des Zwangsversteigerungsobjektes unabdingbar. Der Gutachter wird dem Schuldner vom Gericht schriftlich angekündigt. Den Termin der Ortsbesichtigung legt der Gutachter fest und teilt allen am Verfahren Beteiligten diesen schriftlich mit. Die Teilnahme an der Objektbesichtigung unterliegt keiner rechtlichen Zwangsverpflichtung für die Beteiligten. An dieser Ortsbesichtigung haben die Verfahrensbeteiligten* das Recht persönlich teilzunehmen oder sich von einem Rechtsbeistand (Anwalt oder Person seiner Wahl) vertreten zu lassen.
* = Gläubiger, Schuldner, Banken, Anwälte, das Gericht als Verfahrensführende
Zum Ortstermin muss der Gutachter alle Räume und Örtlichkeiten des betreffenden Objektes persönlich besichtigen. Zur Sicherung einer objektiven Bewertung des Objektes benötigt der Gutachter in jedem Fall die Mitarbeit der Betroffenen. Die besteht darin, dass der/die Schuldner, auch in seinem Interesse, dem Gutachter Einsicht in notwendigen Unterlagen wie Bauzeichnungen, Flächen- und Raumberechnungen, Mietverträge, Pachtvertrage etc. gewähren sollte.
Leider kommt es oft vor, dass der Schuldner meint, er müsse dem Gutachter keine Einsicht in diese Unterlagen gewähren oder dem Gutachter das Betreten des Grundstücks verwehren zu können. Grundsätzlich kann er das so machen. Kein Gutachter darf sich gegen den Willen des Eigentümers Zutritt zum Grundstück verschaffen. Ebenso hat der Gutachter kein rechtlich gesichertes Anrecht darauf, Unterlagen vom Betroffenen zu verlangen. Er kann den/die Schuldner nur darum bitten. Gewähren die Schuldner dem Gutachter keinen Zutritt zum Grundstück, so ist es dem Gutachter durch das Gesetz erlaubt, das Objekt von der Straße aus zu bewerten. Für die sichtbaren Teile des Objektes ergibt sich für den Gutachter daraus kein Problem.
Nachteilig auf die Genauigkeit des Verkehrswertes wird sich jedoch die Bewertung für die dem Gutachter nicht sichtbaren Objektteile (Ausstattungsmerkmale im Innenbereich, nicht sichtbare Baumängel im Innenbereich) auswirken, da er hier von Annahmen ausgehen darf und wird. Dies führt in der Regel dann zu Wertabschlägen, die den Gesamtwert des Wertermittlungsobjektes negativ beeinflussen können. Gegen diese Art der Bewertung von außen hat der Schuldner dann kein Widerspruchsrecht mehr.
Es ist daher dringend zu empfehlen, sich vor der Zutrittsverweigerung bei seinem Rechtsbeistand über die daraus für die/den Schuldner resultierenden Folgen kundig zu machen, denn ein Einspruchsrecht gegen die Gutachterschätzungen des Innenbereiches hat der Schuldner dann nicht mehr.
Aus der Verarbeitung der Ergebnisse der Objektbesichtigung ergibt sich dann das Gutachten, welches den Verkehrswert des Bewertungsobjektes ausweist. Dieser Verkehrswert (Marktwert) ist jedoch nur ein Vorschlag des Gutachters an das Gericht. Den endgültigen Marktwert legt dann das Gericht durch Beschluss fest. Warum? Es gibt bekannterweise eingetragene Rechte Dritter an dem zu bewertenden Grundstück, aber auch auf dem Grundstück liegende Lasten, die durch Eintragung in der Abteilung II des Grundbuches dinglich gesichert sind. Das können Rechte sein wie Wegerechte, Leitungsrechte, Überfahrrechte etc. oder Lasten wie z.B: Abstandslasten als Baulast sein.
Es gibt auch Rechte an einem Grundstücks, die der Eigentümer des Grundstücks an einem anderen Grundstück hat, die z.B. durch Grenzüberbauungen u.a. entstanden sein können. Diese Rechte und Lasten wirken sich wertmindernd oder werterhöhend für das jeweilig zu bewertende Grundstück aus. Diese Wertminderungen/Werterhöhungen muss der Gutachter in ihrem Wert errechnen. Die Ergebnisse dieser Berechnungen der Rechte und Lasten werden jedoch vorerst nicht Bestandteil des Verkehrswertes des Gutachtens. Sie werden im Gutachten auch nicht ausgewiesen. Sie werden vom Gutachter dem Gericht separat mitgeteilt.
Das ZVG sieht vor, dass im Rahmen von Zwangsversteigerungen, bisher bestehende Rechte oder Lasten an einem Grundstück, je nach Art des Rechtes, wegfallen können. Durch den Rechtspfleger wird auf der Basis dieser Bestimmungen festgestellt, welche Rechte oder Lasten wegfallen. Erst dann ermittelt der Rechtspfleger aus dem vom Gutachter vorgeschlagenen Verkehrswert zuzüglich/abzüglich der Werte der bestehen bleibenden Rechte/Lasten an dem Grundstück den Verkehrswert. Zu diesem Verkehrswert sind die Verfahrenskosten der Zwangsversteigerung und die noch offenen Forderungen anderer Gläubiger (Abgabenschulden; Schulden bei Energieversorgern usw.) hinzuzurechnen. Dieser somit entstehende Wert ist dann das Mindestgebot*, welches im Zwangsversteigerungstermin durch den Rechtspfleger bekannt gegeben wird, bevor die Bieterzeit von 30 Minuten beginnt.
* = |
|
3.1.1.2 Gerichtsgutachten zur Bewertung von Zubehör in Zwangsversteigerungsverfahren
Der Begriff bewegliche Wirtschaftsgüter (Zubehör) und seine verschiedenen Variationen wird in den §§ 90, 93, 95, 97 und 98 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definiert. Demnach ist Zubehör nach § 90 BGB in den Bereich der beweglichen Sachen einzuordnen. Wirtschaftsgüter sind nur als solche anzusehen, wenn sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
Gutachten zur Bewertung von beweglichen Wirtschaftsgütern im Zwangsversteigerungsverfahren unterliegen gleichfalls den besonderen Rechtsvorschriften der Zwangsversteigerung. Die Erstellung von Gutachten dieser Art setzt in jedem Fall eine besondere Fachkenntnis dieser Materie voraus, d.h. in jedem Fall ist ein Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter mit Berufserfahrung notwendig. Immobiliensachverständige sind dafür ohne Nachweise dieser speziellen Ausbildung und Berufserfahrung nicht in der Lage, glauben aber manchmal, sie wären es.
Weiteren Informationen zu Fragen der Voraussetzungen, Inhalte sowie Kosten dieser Gutachten usw. lesen Sie auf der Teilseite "Wirtschaftsgüter".
3.1.1.3 Gerichtsgutachten in Zivilprozessen
Vorbemerkungen
Die Erstellung eines Gutachtens im privaten Bereich kann durch alle juristischen und privaten Auftraggeber (Personen, Firmen, Vereine, Verbände, Erbengemeinschaften, Eheleute usw.) in Auftrag gegeben werden. Der Auftraggeber, das Gericht oder eine Privatperson, muss dem Gutachter genau vorgeben, was mit dem Inhalt des Gutachtens erreicht werden soll. Auf der Basis der Aufgabenstellung des Auftraggebers, die in einem Beratungsgespräch erfolgen sollte, berät der Gutachter den Auftraggeber über
Wenn sich Vertragsseiten (hier Auftraggeber/Auftragnehmer als Vertragspartner) streiten, z.B. aus dem Baurecht, dem Immobilienrecht, Erbrecht, Maklerrecht, Finanzrecht, Mietrecht usw. und sich selbst nicht einigen können, dann werden diese Streitigkeiten durch Zivilgerichte, auf Antrag/Klage einer Partei, entschieden. Dazu benötigen die Gerichte Gutachter als Fachberater, um ein Urteil sprechen zu können. In solchen Fällen beauftragt der Richter einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens.
Im Gegensatz zu den Privatgutachten bekommt der von einem Gericht beauftragte Gutachter konkrete Fragen vorgegeben, zu den im Prozess aufgetretenen Unklarheiten, die er im Gutachten beantworten muss. Wenn dann eine Partei des Rechtsstreites mit dem Ergebniss des Gutachtens nicht einverstanden ist, dann muss/kann er nur noch mit einem Obergutachten (Gegengutachten) dem Gericht seinen Widerspruch gegen das Gutachten des vom Gericht festgelegten Gutachters darlegen.
3.2. Privatgutachten
Niemand ist Fachmann auf allen Gebieten des Lebens. Oft steht man im Privatleben vor Entscheidungen, bei denen es um große Werte gehen kann. So zum Beispiel:
Bei all diesen Beispielen würden Sie gern wissen, wie hoch die Werte sind, um die es dabei geht. Aber Sie sind eben kein Bewertungsfachmann. Sie haben zwar Ihr eigenes Wertgefühl, aber stimmt das auch? Verlangen/Bezahlen Sie gar zu wenig oder zuviel?
In jedem dieser Fälle benötigen Sie dann einen Fachmann in Bewertungsfragen, einen Wertgutachter für Wirtschaftsgüter, der Ihnen eine Wertermittlung erstellt. Sie sollten jedoch wissen, dass
Ein (Tatsachen)Beispiel aus sachverständiger Erfahrung:
Drei Personen erben ein Grundstück. Sie lassen von einem Ihnen vorher nicht bekannten Gutachter den Wert des geerbten Grundstücks feststellen, da keiner der Miterben den anderen auszahlen kann und somit das Grundstück verkauft werden muss. Dieses Gutachten präsentieren Sie den Miterben. Wenn die Miterben einverstanden sind, ist die Welt in Ordnung.
Wie so oft im Leben (leider in Erbauseinandersetzungen sehr oft) ist aber sehr oft einer der Miterben mit dem vom Gutachter ermittelten Wert des Grundstücks nicht einverstanden. Er ist der Meinung, dass das Grundstück einen erheblich höheren Wert hat und er verlangt zur Wertermittlung des Grundsstücks einen vom Gericht bestellten Gutachter, der ein Gerichtsgutachten erstellen soll. Und schon haben Sie ein großes Problem!
Ob das Gutachten als Grundlage für eine Streitigkeit z.B. in Erbangelegenheiten werden kann, weil ein Miterbe mit dem vom Gutachter ermittelten Wert der geerbten Immobilie nicht einverstanden ist, ist dann fraglich. Sollte es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit den Miterben kommen, reicht das allgemeine Privatgutachten nicht mehr aus. Ein Gericht stellt wesentlich höhere Anforderungen an ein solches Gutachten. Somit sollten Sie sich vor der Auftragserteilung an einen Gutachter entscheiden,ob das Gutachten nicht doch ein gerichtsfestes Privatgutachten sein soll, was dann den gerichtlichen Anforderungen stand halten kann. Das gerichtsfeste Gutachten dient dann im Rechtsstreit als Beweisstück.
Dies gilt für alle Rechtsbereiche des Lebens (z.B. Erbrecht, Versicherungsrecht, Nachbarschaftsrecht, Mietrecht, Gütertrennung im Scheidungsrecht usw.) in denen Sie eine Immobilienbewertung als Privatgutachten in Auftrag geben wollen.
Hinweis: | Bei Immobilienkäufen und Verkäufen, die über Bankkredite finanziert werden sollen, hat der Gesetzgeber für die Banken gesonderte Regeln erlassen, die in der Beleihungswertungsrichtlinie festgeschrieben sind. Diese Regeln können Sie auszugsweise im nachfolgenden Punkt 3.3 Bankgutachten für Kreditvergaben nachlesen. |
Unsere Leistungen und die zu erwartenden Kosten für ein Privat- oder Gerichtsgutachten entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Punkt 5. Unser Leistungsangebot für die Immobilienbewertung und die Kosten.
3.3 Bankgutachten für Kreditvergaben für Immobilien
Die meisten Immobilienverkäufe und Erwerbungen werden in Deutschland über Kredite finanziert. Wenn Sie einen Kredit aufnehmen wollen/müssen, dann verlangt die Bank von Ihnen einen gesicherten Gegenwert (Sicherheiten) zu diesem Kredit. Der Kredit der Bank besteht aber aus der Rückzahlung des Kaufpreises + den Zinsen, die die Bank von Ihnen als Preis für die Kreditvergabe verlangt. Dieser Gegenwert besteht in aller Regel aus:
Für das zu erwerbende Grundstück verlangt die Bank von Ihnen in jedem Fall eine Wertermittlung für die zu erwerbende Immobilie auf der Basis der geltenden Rechtsbestimmungen, hier der ImmowertV. Entweder Sie lassen ein Gutachten erstellen oder die Bank läßt durch Ihre eigenen Gutachter den Verkehrswert des Grundstücks feststellen. Dieser gutachterlich festgestellte Verkehrswert ist aber nur der Kaufpreis für das Grundstück. Die Zinszahlungen an die Bank beinhaltet dieses Gutachten jedoch nicht. Da Sie jedoch den Kreditbetrag (Kaufpreis abzüglich Eigenkapital) und die Zinsen der Bank in monatlichen Raten zurückzahlen müssen, deckt das Gutachten nur den Kaufpreis als Gegenwert zum Kredit ab, die Zinszahlungen jedoch nicht. Somit prüft dann die Bank, ob der festgestellte Verkehrswert des Grundstücks und Ihre weiteren Sicherheiten (z.B. gesicherter Einkommensüberschuss) die Rückzahlung des Kredites + Zinsen ermöglichen, was die Bank den Beleihungswert nennt. Dieser Beleihungswert soll die die Rückzahlung des Kredites mittels Kapitaldienst zuzüglich der Zinsen absichern. Diese Prüfung der Bank erfolgt im Wesentlichen nach der Beleihungswertrichtlinie.
Aber Achtung: | Die in dieser Richtlinie angegeben Zinsforderungen sind bei jeder Bank unterschiedlich. Wenn Sie ein Wertgutachten mit bei einem nach der ImmobilienwertV ermittelten Verkehrswert erstellen lassen, ist für die Bank nur der ermittelte Verkehrswert wichtig. Für eine Kreditvergabe für einen Immobilienkauf ist für die Bank aber der Beleihungswert der Immobilie entscheidend und nicht der Verkehrswert. |
Beispiel: | Sie wollen eine Immobilie erwerben und der Verkäufer will für das Grundstück 120.000,00 € haben. Bevor Sie den Kaufpreis bezahlen, wollen Sie vom Verkäufer den Nachweis haben, dass die Immobilie tatsächlich diesen Wert hat. Der Verkäufer lässt ein Gutachten nach den Regeln der ImmowertV anfertigen und der Verkehrswert (Marktwert) wird mit z.B. mit 120.000,00 € in diesem Gutachten auch ausgewiesen. |
Variante 1: | Sie bezahlen das Grundstück aus Ihrem Angesparten mit 120.000,00 €. Ein Kredit ist somit nicht notwendig und somit auch keine Beleihungswertermittlung. Ihre Gesamtbelastung beträgt somit für den Immobilienerwerb 120.000,00 € zuzüglich Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Verwaltungsgebühren zur Umschreibung des Grundstücks, ggf. auch Maklergebühren). | |
Variante 2: | Sie müssen für den Kauf des Grundstücks einen Kredit aufnehmen. Gleicher Kaufpreis 120.000,00 €. Für einen Kredit in Höhe des Kaufpreises (abzüglich notwendiges Eigenkapital) müssen Sie der Bank aber Zinsen zahlen. Für den Kredit ist jedoch das Vorhandensein von Eigenkapital zwingend notwendig (in aller Regel 20 % des Kaufbetrages), der mit 15.000,00 € für diese Variante angenommen werden soll. Bei gegenwärtig niedrigem Zinssatz könnte das Zinsverlangen der Bank (120.000,00 € - 15.000,00 € Eigenkapital x 1,8*) bei 86.000,00 € über die Kreditllaufzeit liegen. Somit hätten Sie 186.000,00 € (105.000,00 € Kredit + 86.000,00 € Zinsen) als Gesamtbelastung über die gesamte Laufzeit des Kredites incl. Zinsen in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Bevor die Bank Ihnen die 105.000,00 € zum Erwerb der Immobilie übergibt, prüft sie mittels Beleihungswertrechnung, ob Ihre Sicherheiten als ausreichend erachtet werden und Sie somit den Gesamtkredit von 186.000,00 € zurückzahlen können oder nicht. Fazit: Sind die Sicherheiten ausreichend, dann herzlichen Glückwunsch zum erworbenen Grundstück. Sind die Sicherheiten nicht vorhanden gilt: Außer Spesen, nichts gewesen. |
* = angenommene Zinsangabe, unverbindlich, da Zinssätze bei Banken unterschiedlich sind.
3.4 Besondere Verfahren bei Gutachten für Industrie und Handwerk
3.4.1 Vorbemerkungen
Eine Immobilienbewertung für Investoren wird wie die Immobiliengutachten im privaten Bereich erstellt. Die Verfahren zur Erstellung von Immobiliengutachten sind jedoch inhaltlich anders, da sie auf ganz spezielle Anforderungen der Industrie und des Handwerks ausgerichtet sind.
Unser Büro bietet Ihnen somit im Rahmen unseres Dienstleistungsangebotes auch die Erstellung der spezifischen Immobiliengutachten für Industrie und Handwerk mit einer besonderen Immobilienbewertung zu Bodenwert- und Renditeaussagen für gewerbliche Objekte an.
Zur genaueren Aussage hinsichtlich der zu erwartenden Gewinne (Renditen) für Industrieimmobilien treffen zu können, hat die Wertermittlungstheorie das Ertragswertverfahren für diese speziellen Fragen weiterentwickelt und besondere Formen des Ertragswertverfahrens geschaffen. Die wohl bekanntesten Sonderformen des Ertragswertverfahrens sind u.a.:
Mittels dieser Verfahren kann zu der für den Investor entscheidenden Frage des Bodenwertes und der Rendite des zu erwerbenden Objektes eine genauere Aussage getroffen werden, die als Grundlage für die Investitionsentschei-dung des Investors von erheblicher Bedeutung ist. Sie sind seit Jahren in der Wertermittlungspraxis gängig und ob ihrer Aussagesicherheit anerkannt und zulässig.
Zu 1: Das Residualwertverfahren
Das Residualwertverfahren wird hauptsächlich von Projektentwicklern zur Ermittlung des maximalen Bodenkaufpreises, also des Bodenkaufpreises, der noch eine wirtschaftlich sinnvolle Realisierung des geplanten Projektes erwarten lässt verwendet. Hierbei wird zunächst der (fiktive) Verkehrswert der fertig gestellten Immobilie mittels Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren ermittelt. Dabei wird ein vereinfachtes Ertragswertverfahren ohne Berücksichtigung des Bodenwertes verwendet, da der Bodenwert ja gerade ermittelt werden soll. Vom Ertragswert werden alle für die Realisierung der Baumaßnahme notwendigen Kosten (auch z.B. Zwischenfinanzierungskosten) abgezogen. Daraus ergibt sich der tragfähige Bodenwert als Residuum. Das Residualwertverfahren kann neben Neubauinvestition auch bei geplanten Sanierungen/Modernisierungen mit/ohne Nutzungsänderungen herangezogen werden.
Zu 2: Das Discounted-Cash-Flowverfahren
Die DCF-Verfahren basieren auf den im Rahmen einer Unternehmensplanung ermittelten zukünftigen Zahlungsüberschüssen (auch Cashflow, Zahlungsstrom) und diskontieren diese mit Hilfe von Kapitalkosten auf den Bewertungsstichtag. Dabei werden zu zahlende Steuern (z. B. Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer) mit in die Bewertung einbezogen. Der so ermittelte Barwert oder auch Kapitalwert ist der diskontierte Cash-Flow. Typischerweise werden die zukünftigen Zahlungsüberschüsse in zwei Phasen unterteilt: die erste Phase währt 5 – 15 Jahre, in der zweiten Phase wird entweder ein gesondert zu ermittelnder Restwert oder eine ewige Rente angenommen. Die Kapitalkosten werden in der Praxis sehr häufig mit Hilfe eines Kapitalmarktmodells (CAPM) ermittelt. Der durch die steuerliche Abzugsfähigkeit entstehende Finanzierungseffekt wird in den verschiedenen DCF-Verfahren unterschiedlich abgebildet.
Es stellen sich bei einem DCF-Verfahren grundsätzlich drei Probleme:
Je nach Finanzierungsannahmen sind nun verschiedene DCF-Methoden zu unterscheiden, die zu verschiedenen Unternehmenswerten führen können (aber nicht immer müssen). Derzeit werden bei einer Einbeziehung einer Körperschaftsteuer vier Verfahren unterschieden:
Abhängig vom gewählten Verfahren und der unterstellten Finanzierungspolitik kommt es zu einem Zirkularitätsproblem. Es ist in der Praxis oft nur schwer zu ermitteln, inwieweit die Annahmen der DCF-Theorie erfüllt sind. Insbesondere die Prognose der Zahlungsströme und die Wahl der Diskontierungsfaktoren erweisen sich als Stellhebel, die manchmal den Eindruck einer Manipulation erwünschter Ergebnisse vermitteln können.
Zu 3: Die Monte Carlo Methode (MCE, MCS und MCR Methode)
Die von Klaus Bernhard Gablenz entwickelte Version eines Monte-Carlo-Simulationsverfahren unter Einbeziehung normierter Wertermittlungsverfahren enthält:
4. Gutachteninhalte
Für den Inhalt der Immobiliengutachten hat der Gesetzgeber mit der ImmoWertV (Immobilienwertermittlungsverordnung von 2010) sowie der Sach-, Ertrags- und Vergleichswertrichtlinien für alle Gutachter bindend festgelegt, damit eine bundesweite Einheitlichkeit in der Bewertung von Immobilien gesichert ist.
Diese Verfahren sind:
Neben diesen Verfahren gibt es noch eine Reihe weiterer Verfahren, die bei Immobilien der Industrie, Handel sowie Land- und Forstwirtschaft angewendet werden wie sie im vorstehenden Punkt 3.4 beschrieben sind.
In den vorstehend genannten gesetzlichen Richtlinien ist geregelt, das die Immobilienbewertung des zu bewertenden Objektes mittel dieser drei Verfahren zu ermitteln ist, d.h. in einem Immobiliengutachten müssen alle drei Verfahren vorhanden sein. Als Ausnahme dazu erlaubt der Gesetzgeber, dass Vergleichswertverfahren wegzulassen, wenn nicht gesichert ist, das aus Gründen der statistischen Sicherheit genügend Vergleichsobjekte oder Vergleichspreise vorhanden sind.
Für die Beratung und Erstellung von Immobiliengutachten zur Immobilienwertermittlung/Schadensbesichtigung stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch/Erstbesichtigung gern zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail, wir antworten und in jedem Fall.
5. Unser Leistungsangebot und die Kosten
5.1 Vorbemerkungen
Für Ihre Immobilienbewertung bieten wir Ihnen unsere Gutachterleistungen an. Sie können nach einem Erstgespräch dann ein Verkehrswertgutachten in Auftrag geben.
Unsere Leistungen berechnen wir auf der gesetzlichen Grundlage des JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz), damit unser Honorar vergleichbar für unsere Kunden ist.
5.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch/Erstbesichtigung
Bei der Erstbesichtigung/dem Erstgespräch sind die Voraussetzungen für das weitere Vorgehen zur fachgerechten Beseitigung der Mängel/Schäden zu besprechen. Für die Wertermittlung einer Immobilie werden, je nach Art des Gutachtens, eine Reihe von Unterlagen benötigt, wie:
Bei diesem Erstgespräch sind aber auch Fragen zu klären wie:
Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen einen Termin zur Grundstücksbegehung als Bestandsaufnahme, bei der alle für die Wertermittlung notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.
5.2 Die Kosten für unsere Leistungen für das Erstgespräch
Das Erstgespräch ist für Immobilienwertermittlungen kostenfrei.
5.3 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch
Das Kostenangebot für die Erstellung einer Immobilienbewertung für Immobilien ist abhängig von:
Hinweis: Wenn Bauzeichnungen und Wohnflächenberechnungen von Ihnen bereitgestellt werden, kann auf die Aufmessung der Flächen- und Rauminhalte der Gebäude verzichtet werden und somit die Zeit der Bestandsaufnahme wesentlich verkürzt werden.
Die Kosten betragen, in Abhängigkeit der vorstehenden Einflussgrößen, dann:
Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Kostenangebot.
6. Auszug aus der Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV aus 2010)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
§ 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse
§ 4 Qualitätsstichtag und Grundstückszustand
§ 5 Entwicklungszustand
§ 6 Weitere Grundstücksmerkmale
§ 7 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
§ 8 Ermittlung des Verkehrswerts
Abschnitt 2 Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten
§ 9 Grundlagen der Ermittlung
§ 10 Bodenrichtwerte
§ 11 Indexreihen
§ 12 Umrechnungskoeffizienten
§ 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
§ 14 Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze
Abschnitt 3 Wertermittlungsverfahren - Unterabschnitt 1 Vergleichswertverfahren, Bodenwertermittlung
§ 15 Ermittlung des Vergleichswerts
§ 16 Ermittlung des Bodenwerts
Unterabschnitt 2 Ertragswertverfahren
§ 17 Ermittlung des Ertragswerts
§ 18 Reinertrag, Rohertrag
§ 19 Bewirtschaftungskosten
§ 20 Kapitalisierung und Abzinsung
Unterabschnitt 3 Sachwertverfahren
§ 21 Ermittlung des Sachwerts
§ 22 Herstellungskosten
§ 23 Wertminderung wegen Alters
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Verfahrensgrundsätze
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.
(2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ermittelt werden.
§ 2 Grundlagen der Wertermittlung
Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen. Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks (Wartezeit) zu berücksichtigen.
§ 3 Wertermittlungsstichtag und allgemeine Wertverhältnisse
(1) Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht.
(2) Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirtschaftslage, den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaftlichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.
§ 4 Qualitätsstichtag und Grundstückszustand
(1) Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgebend ist.
(2) Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks (Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 5), die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Absatz 1), die wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 6 Absatz 2), der abgabenrechtliche Zustand (§ 6 Absatz 3), die Lagemerkmale (§ 6 Absatz 4) und die weiteren Merkmale (§ 6 Absatz 5 und 6).
(3) Neben dem Entwicklungszustand (§ 5) ist bei der Wertermittlung insbesondere zu berücksichtigen, ob
§ 5 Entwicklungszustand
(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland oder Bauland zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.
(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.
(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.
§ 6 Weitere Grundstücksmerkmale
(1) Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegt wird.
(2) Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- und mietrechtliche Bindungen in Betracht.
(3) Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend
(4) Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung, die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die Umwelteinflüsse.
(5) Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung, die Erträge, die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund oder schädliche Bodenveränderungen. Bei bebauten Grundstücken sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche Zustand, die energetischen Eigenschaften und die Restnutzungsdauer.
(6) Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die eine wesentliche Verbesserung der Wohn- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.
§ 7 Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die Wertermittlung sind Kaufpreise und andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen, bei denen angenommen werden kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst worden sind. Kaufpreise und andere Daten können durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse beeinflusst sein, wenn sie erheblich von den Kaufpreisen und anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen.
§ 8 Ermittlung des Verkehrswerts
(1) Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) einschließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), das Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln.
(2) Soweit noch nicht bei der Anwendung der jeweils herangezogenen Verfahren berücksichtigt, sind bei der Wertermittlung in folgender Reihenfolge gesondert zu berücksichtigen:
(3) Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand, Baumängel oder Bauschäden, von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge sowie ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung können, sweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch marktgerechte Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden.
Abschnitt 2 - Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten
§ 9 Grundlagen der Ermittlung
(1) Bodenrichtwerte (§ 10) und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten sind insbesondere aus der Kaufpreissammlung (§ 193 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuchs) auf der Grundlage einer ausreichenden Zahl geeigneter Kaufpreise unter Berücksichtigung der allgemeinen Wertverhältnisse zu ermitteln. Zu den sonstigen erforderderlichen Daten gehören insbesondere Indexreihen (§ 11), Umrechnungskoeffizienten (§ 12), Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke (§ 13) sowie Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätze (§ 14).
(2) Kaufpreise solcher Grundstücke, die in ihren Grundstücksmerkmalen voneinander abweichen, sind im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nur geeignet, wenn die Abweichungen
§ 10 Bodenrichtwerte
(1) Bodenrichtwerte (§ 196 des Baugesetzbuchs) sind vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Findet sich keine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen, kann der Bodenrichtwert auch mit Hilfe deduktiver Verfahren oder in anderer geeigneter und nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Die Bodenrichtwerte sind als ein Betrag in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche darzustellen.
(2) Von den wertbeeinflussenden Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sollen der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung dargestellt werden. Zusätzlich sollen dargestellt werden:
(3) Die Richtwertzone soll so abgegrenzt werden, dass die auf den Quadratmeter umgerechneten Bodenwerte der einzelnen Grundstücke um nicht mehr als 20 Prozent nach oben oder unten vom Bodenrichtwert abweichen. Abweichungen, die sich aus nicht mit dem Bodenrichtwertgrundstück übereinstimmenden Grundstücksmerkmalen einzelner Grundstücke ergeben, sind nicht zu berücksichtigen.
§ 11 Indexreihen
(1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfasst werden.
(2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
(3) Die Indexzahlen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume geändert werden.
(4) Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für
§ 12 Umrechnungskoeffizienten
Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von Umrechungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs) erfasst werden.
§ 13 Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke
Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 des Baugesetzbuchs) sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- oder Raumeinheit der baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen.
§ 14 Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze
(1) Mit Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätzen sollen die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst werden, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind.
(2) Marktanpassungsfaktoren sind insbesondere
(3) Die Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze, § 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Baugesetzbuchs) sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich verzinst werden. Sie sind auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 17 bis 20) abzuleiten.
Abschnitt 3 - Wertermittlungsverfahren
Unterabschnitt 1 - Vergleichswertverfahren, Bodenwertermittlung
§ 15 Ermittlung des Vergleichswerts
(1) Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer ausreichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise, können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen.
(2) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor. Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerkmale der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen.
§ 16 Ermittlung des Bodenwerts
(1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
(3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
(4) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind Beeinträchtigungen der zulässigen Nutzbarkeit, die sich aus vorhandenen baulichen Anlagen auf einem Grundstück ergeben, zu berücksichtigen, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise oder aus sonstigen Gründen geboten erscheint, die baulichen Anlagen weiter zu nutzen.
Unterabschnitt 2 - Ertragswertverfahren
§ 17 Ermittlung des Ertragswerts
(1) Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden.
(2) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge wird der Ertragswert ermittelt
(3) Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Absatz 1) innerhalb eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grundstücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen.
§ 18 Reinertrag, Rohertrag
(1) Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 19).
(2) Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen.
§ 19 Bewirtschaftungskosten
(1) Als Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigungsfähige Bewirtschaftungskosten sind
§ 20 Kapitalisierung und Abzinsung
Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschaftszinssatzes (§ 14 Absatz 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen.
Unterabschnitt 3 - Sachwertverfahren
§ 21 Ermittlung des Sachwerts
(1) Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem Bodenwert (§ 16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von Sachwertfaktoren (§ 14 Absatz 2 Nummer 1) zu berücksichtigen.
(2) Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der Alterswertminderung (§ 23) zu ermitteln.
(3) Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert mit erfasst werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden.
§ 22 Herstellungskosten
(1) Zur Ermittlung der Herstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächen-, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen.
(2) Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden wären. Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen. Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden.
(3) Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen.
§ 23 Wertminderung wegen Alters
Die Wertminderung wegen Alters ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungs- dauer (§ 6 Absatz 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.
Ende des Auszugs