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Die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter

Inhaltsverzeichnis

1. Die Qualifikation des Sachverständigen
2. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?
3. Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter
4. Unser Leistungsangebot und die Kosten
5. Schadenersatzansprüche
6. Referenzobjekte des Sachverständigen

 

1. Die Qualifikationsnachweise und Referenzen des Sachverständigen

1.1 Die Qualifikationsnachweise

  • 1992 - 1993 Grundlehrgang zur Wertermittlung von unbebauten und bebauten Immobilien an der Akademie für Betriebswirtschaft und Datenverarbeitung in Berlin
  • 1999 - 2000 Spezialseminar zur Wertermittlung von Immobilien an der IHK Berlin
  • 2001 Zertifizierung als Gutachter für die Bewertung unbebauter und bebauter Immobilien durch die EUREX-ZERT
  • 2002 Zertifizierung als Gutachter an Amtsgerichten für Zwangsversteigerungsverfahren
  • 2004 Zertifizierung als Gutachter für Immobilienbewertung nach Europanorm
  • 2007 Zertifizierung als Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter (Hausrat, gewerblich genutzte Maschinen und Anlagen, Gaststätten-, Hotel- und Büroausstattungen)
  • 2009 Zertifizierung als Gutachter für Schäden an Gebäuden
  • 2011 TÜV-geprüfter Gutachter für Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschäden
  • 2016 Geprüfter Sachkundiger für Bauschadensthermografie - Stufe 2: Bauleckageortung
  • seit 2002 tätig als Gutachter an den Amtsgerichten in Berlin, Brandenburg, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern sowie für die Industrie und den Privatbereich.

1.2. Die Referenzobjekte

Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Zubehör nach § 97 BGB) tätig. Dafür erstellen wir Gutachten, die den Wert (Verkehrswert) zum Stichtag der Bewertung dokumentieren. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen und
  • Gerichte (insbesondere für Amtsgerichte in Zwangsversteigerungsverfahren).

Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:

Referenzobjekte des Sachverständigen

Der Autor dieser Seite ist im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern tätig. Er erstellt auf der Rechtsbasis des § 97 BGB -  Zubehör= bewegliche Wirtshaftsgüter -  Gutachten für Maschinen und Anlagen, Büroausstattungen, Hotel-, und Gaststättenausstattungen sowie Hausrat. Sein Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für Privatpersonen, Unternehmen und  Amtsgerichte (insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren). Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:

Für Privatpersonen:

  • Bäckerei Lohse in Cottbus
  • Wohnung Buchholz Berlin
  • Haus und Grund GmbH Cottbus
  • Tischlerei Leuthen
  • 2012
  • 2012
  • 2016
  • 2008

Für Amtsgerichte:

  • Hotel "Zum heiteren Blick" Herzberg
  • Hotel Mühlberg
  • Unternehmen Massen
  • Hotel Herrenhof Dresden
  • Maschinenfabrik Berggießhübel
  • Fabrik Schenkendöbern
  • Maschinenfabrik Neupetershain
  • Autowaschanlage Neupetershain
  • Jeansladen Senftenberg
  • 2008
  • 2010
  • 2011
  • 2012
  • 2009
  • 2008
  • 2010
  • 2008
  • 2009

Für Unternehmen:

  • Geflügelhof Jehserigk
  • Hotel Steigenberger de Saxe Dresden
  • Tischlerei Leuthen
  • Autohaus Senftenberg
  • Autoersatzteillager Senftenberg
  • PWSD Cottbus
  • 2017
  • 2009
  • 2008
  • 2013
  • 2011
  • 2017

2. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?

Unter beweglichen Wirtschaftgütern (im Weiteren bW genannt) versteht man mobile Gebrauchsgüter aus:

  • Ihrem Haushalt (Waschmaschine, Staubsauger, Fernseher, PC, Möbel usw.)
  • Maschinen und Anlagen der Industrie, Landwirtschaft und des Handwerks, (Drehmaschine, Schweißgerät, Gabelstapler, Betriebs-PKW, Traktoren, PC´s, Büromöbel aller Art usw.)
  • alle Arten von Büroeinrichtungen (alle Arten von Möbeln, Aktenschredderer, Kaffeemaschine, PC, Kopierer, Drucker, usw.)
  • Ausstattungen von Hotels und Gaststätten (Theke, alle Möbel, Küchenausstattung, Bilder, Geschirr, Gläser, Wäsche, usw.)

die

  1. einem Verschleiß unterliegen,
  2. einen endlichen Wert haben und
  3. eine begrenzte Nutzungsdauer besitzen

In der Praxis werden diese bW unterteilt in:

  1. Wirtschaftsgüter/Ausstattungen im Bereich von Handwerk, Land-, und Forstwirtschaft, Industrie,
  2. Wirtschaftsgüter/Ausstattungen, die im privaten Bereich vorkommen. Hier werden sie landläufig mit Hausratbezeichnet.

Die Rechtsprechung ordnet die Wirtschaftsgüter im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter dem Begriff Zubehör in das Sachenrecht ein.

Im § 97 BGB heisst es:

§ 97 Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

 

3. Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter

Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden benötigt für:

  • Private Informationen zum Wert des jeweiligen Gutes,
  • Gerichtsverfahren
    • bei Streitigkeiten zu Mängeln aus Reparaturen von Mieter/Vermieter; Handwerker/Auftraggeber
    • Schäden aus Bau-, Schimmel-, Fäkalien-, Wasser- und Foggingschadensfällen,
    • Streitigkeiten vor Zivilgerichten,
    • für Zwangsversteigerungen,
    • für private und gewerblliche Insolvenzen,
    • für Steuer-, und Finanzstreitigkeiten,
  • Wertfeststellungen für:
    • Erbauseinandersetzungen,
    • für Leistungen zu Versicherungsfällen,
    • Gutachten zu Bau-, Wasser-, Schimmel-, Fäkalien- und Foggingschäden,
    • Eheverträge mit Gütertrennungen,
    • Ehescheidungen,
    • Schenkungen,
    • den Erwerb/Verkauf von gebrauchten Gegenständen,
    • Beweissicherungsverfahren zu allen Arten von Schadens- und Streitfällen.

3.1 Wertermittlung für die Bewertung der Wirtschaftsgüter für Gerichtsverfahren

Die allgemeinen Grundsätze zur Erstellung von Gutachten entnehmen Sie bitte dem Punkt 3.1 auf der Seite Immobilienbewertung.

Ein Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter muss zwingend darauf achten, dass das Gutachten, unanbhängig ob privat oder gewerblich,

  • zu einem Stichtag und
  • zu einen bestimmtem Zweck

durch einen eigens dafür ausgebildeten und geprüften Sachverständigen erstellt wird.

Gutachten für Zwangsversteigerungsverfahren

Gutachten zur Bewertung der Wirtschaftsgüter in Zwangsversteigerungsverfahren unterliegen besonderen Rechtsvorschriften wie dem

  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch),
  • dem ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz)
  • dem Bewertungsgesetz (im öffentlich-rechtlichen Bereich).

Die Erstellung von Gutachten dieser Art setzt in jedem Fall eine besondere Fachkenntnis dieser Materie voraus. Die Besonderheit bei diesen Wertermittlungen liegt darin, dass vor der eigentlichen Wertfeststellung sehr viele Angaben des Eigentümers notwendig sind, um anschließend einen annähernd genauen Wert des Gegenstandes feststellen zu können, was in gennau vorgegebenen Rechenalgorithmen erfolgen muss.

Die Angabendes Eigentümers sollten sein:

    die Artikelbezeichnung,

  • das Bau- oder Herstellungsjahr,
  • der Kaufpreis lt. Rechnung,
  • die Funktionstüchtigkeit zum Wertermittlungsstichtag,
  • Reparaturen oder Generalüberholungen des Gegenstandes lt. Rechnung,
  • liegen Wartungsverträge vor
  • wurden die Wartungszyklen eingehalten,
  • bestehen Rechte Dritter an dem Gegenstand z.B. Leasingverträge,
  • später erworbene Zusatzgeräte,
  • usw.

Liegen diese Angaben dem Gutachter vor der Erstellung des Gutachtens nicht vor, dann ist er gezwungen

  • im Internet,
  • bei Produktherstellern,
  • bei Händlern

vergleichbare Angaben zu suchen und zu erfragen, was sehr zeitaufwändig und somit kostenintensiv ist.

Bekommt der Gutachter diese Angaben vom Eigentümer oder hat er sie im Internet, bei Produktherstellern oder Händlern gefunden, so muss er dann:

  • den Anfangswert (AW),
  • den Vergleichswert (VW),
  • den Verschleiß (Abnutzung) des Gegenstandes,
  • den Wiederbeschaffungswert (WBW),
  • den Verschrottungswert (SW),
  • den Buchwert (BW),
  • den Bilanzwert (BIW),
  • den Restwert (RW) und
  • die Korrekturfaktoren (die Koeffizienten der Preisänderungen)

ermitteln, um daraus den Verkehrswert (Marktwert) berechnen zu können. Dieser ermittelte Verkehrswert wird dann von Gerichten oder Versicherungen in aller Regel als Streitwert oder Erstattungswert bei Schadensfällen anerkannt.

Besonderheiten des Wertermittlungsverfahrens an einem Beispiel

Für ein Gerichtsverfahren, z.B. eine Zwangsversteigerung, ist die Immobilie eines Maschinenbaubetriebes zu bewerten. Diese Bewertung erfolgt mittels eines Gutachtens. In diesem Betrieb befinden sich auch mehrere Werkzeugmaschinen unterschiedlichster Art. Dem Inhalt des § 97 BGB folgend sind diese Werkzeugmaschinen eindeutig dem Hauptzweck dieses Betriebes zuzuordnen, da sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.

In einem Nebengebäude dieses Betriebes findet der Gutachter bei der notwendigen Objektbegehung eine Bandsäge, die in fleischverarbeitenden Betrieben zur Zerlegung von Tierkörpern oder in Tischlereien verwendet werden. Diese Bandsäge ist für die Herstellung von Werkzeugmaschinen nicht einsetzbar. Somit dient sie nicht der Hauptsache des Betriebes, Werkzeugmaschinen herzustellen und ist daher nicht als Zubehör dieses Betriebes anzusehen. Diese Maschine wird also nicht Bestandteil eines Wertgutachtens über das Zubehör dieses Maschinenbaubetriebes. Unabhängig davon hat diese Bandsäge natürlich einen Wert und kann z.B. an einen fleischverarbeitenden Betrieb oder eine Tischlerei verkauft werden.

Ende des Beispiels

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Wertfeststellung von beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Frage, ob ein Investor den ganzen Maschinenbaubetrieb

  • kauft und damit die Maschinen am gleichen Standort verbleiben oder
  • die Maschinen des Betriebes einzeln an verschiedene andere Standorte verkauft werden.

Dieser Unterschied muss sich im ermittelten Verkehrswert der Maschine wiederspiegeln. Bleiben wir, zum besseren Verständnis, bei dem vorstehend genannten Beispiel der Zwangsversteigerung des Maschinenbaubetriebes. Bleibt die Maschine am gleichen Ort so hat sie den Wert x. Wird sie verkauft, so muss sie erst aus ihrem Fundament demontiert werden und die Versorgungsleitungen ausgeklemmt werden. Anschließend muss sie an den neuen Ort transportiert werden. Dort, am neuen Standort, braucht sie gleichfalls, wie am alten Standort, ein neues Fundament und muss an die vorhandenen oder neu zu schaffenden Versorgungsleitungen angeschlossen werden. Daraus ergibt sich dann der Wert x+ die vorstehend beschriebenen Zusatzaufwendungen.

Für die Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu beweglichen Wirtschaftsgütern stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch/Schadensbesichtigung gern zur Verfügung.

Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail, wir antworten und in jedem Fall.

 

4. Unser Leistungsangebot und die Kosten

4.1 Vorbemerkungen

Für die Bewertung Ihrer beweglichen Wirtschaftsgüter bieten wir Ihnen unsere Gutachterleistungen an. Wenn unser Gutachter Sie überzeugen konnte, können Sie nach einem eingehenden Erstgespräch und dem Erhalt eines schriftlichen Kostenangebotes dann eine Wertermittlung in Auftrag geben.

4.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch

Bei der Erstbesichtigung für eine evtl. folgende Wertfeststellung Ihrer Wirtschaftsgüter sind die Voraussetzungen für die Wertermittlung zu besprechen, da für diese Wertfeststellungen eine Reihe von speziellen Unterlagen benötigt werden.

Bei diesem Erstgespräch informiert sich der Sachverständige über alle die Sie interessierenden Fragen wie:

  • welche Vorleistungen Ihrerseits notwendig sein sollten (Siehe vorstehend Punkt 2.1)
  • Wünschen Sie ein allgemeines oder ein gerichtsfestes Gutachten?
  • Wann muss das Gutachten vorliegen?
  • Worauf legen Sie bsonderen Wert?
  • In wieviel Exemplaren benötigen Sie das Gutachten? und
  • Zu welchem Zweck soll das Gutachten erstellt werden (Schadenersatzklagen, Versicherungsleistungen, Steuerfragen zu Schenkungen, Beweissicherungen, usw.)?

Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen den Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.

4.3 Die Kosten für unsere Leistungen für das Erstgespräch

Die Erstbesichtigungskosten für unsere Leistungen werden berechnet mit:

  1. 90,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige Messungen, Funktionsuntersuchungen, Probenahmen aus dem beweglichen Wirtschaftsgut z.B. nach einem Fäkalien- oder Schimmelschaden,
  2. 0,70 € pro gefahrenem Kilometer,
  3. 45,00 € wenn die Entfernung von unserem Büro zum Schadensort größer als 15 km ist,
  4. Die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis lt. Rechnung
  5. Die Kosten für Schimmelhund oder Luftprobentnahmen nach schriftlichem Kostenangebot
  6. Die Kosten der Sanierung nach schriftlichem Kostenangebot.
  7. Nur bei Bedarf Thermografieanalysen 15.00 € / Thermobericht als Analyse
  8. Digitale Fotos zur Beweissicherung á 0,50 € pro Bild
  9. Bei Bedarf Einsatz von Datenloggern 5,00 € pro Gerät pro Woche z.B. nach Wasser-, Schimmel- oder Fäkalienschäden
  10. Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

4.4 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch

Das Kostenangebot für die Erstellung einer Wertermittlung für Wirtschaftsgüter ist abhängig von:

  • Soll ein Gutachten für eine Versicherung erstellt werden?
  • Der Anzahl der einzelnen Güter,
  • Welche Unterlagen zu den einzelnen Gütern sind vorhanden,
  • Der Dauer der Bestandsaufnahme,
  • Dem Zustand der Güter zum Bewertungsstichtag,
  • Sind weitergehende Untersuchungen notwendig (Feuchtigkeitsmessungen, ggf. Laboranalysen bei Schimmelbefall der Güter)?
  • Die Zeit zur Feststellung der Menge der Schäden an den Gütern.
Hinweis:  Wenn z.B. eine Rechnung aus dem Erstkauf, Baujahr, Anschaffungsjahr, Reparaturrechnungen, Leasing-verträge, Mietverträge oder zivilrechtliche Vereinbarungen zu Rechten Dritter an den zu bewertenden Wirtschaftsgütern oder Expertisen nicht vorhanden sind, muss der Sachverständige aufwändige Internetrecherchen zu den verschiedenen Preisen (Neuwert, Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Restwert und Verschrottungswert u.a) durchführen, die eine Wertermittlung erheblich zeitaufwändiger machen.

Die Kosten betragen in Abhängigkeit der vorstehenden Einflussgrößen dann:

  1. 90,00 € pro Leistungsstunde vor Ort für notwendige bautechnische Messungen, Bauwerksuntersuchungen, Probeentnahmen aus dem Bauwerk sowie die Wertfeststellung beonderer Rechte Dritter der Abt. II des Grundbuches.  
  2. 0,70 € pro gefahrenem Kilometer,
  3. 45,00 € für die Hin-, und Rückfahrt, jedoch nur, wenn die einfache Entfernung von unserem jeweiligen Büro zum Schadensort oder Bewertungobjekt größer als 15 km ist,
  4. Die Behördengebühren bei Auskunftserteilungen zum Nachweis.
  5. Zur Beweissicherung von Feuchteeinträgen in Zubehörteile 2,50 € / Messung
  6. Bei vorhandenem Schimmelbefall und Auftragserteilung zur labormäßigen Feststellung von Gesundheits-gefährdungen die Laborkosten und Fahrkosten (Fahrkilometer und Fahrzeit) zum Nachweis.
  7. Bei Notwendigkeit des Einsatzes von Datenloggern 5,00 € pro Logger pro Woche (max. 3 Wochen)
  8. Bei Notwendigkeit (Beweissicherung) Einsatz der Wärmebildkamera 15,00 €/Thermografiebericht 
  9. Auf alle Leistungen die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Vertragsangebot.

5. Schadenersatzansprüche

Ein alter Rechtsgrundsatz im deutschen Recht heißt:

    Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.

In allen vorstehend genannten Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.

Sind Sie selbst der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen Ihre Versicherung, wenn Sie z.B. im Besitz einer gültigen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind.

Sind Sie nicht der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher oder seine Versicherung.

Die Praxis der Ersatzansprüche aus Schäden aus der Sicht des Gutachters

Schäden an beweglichen Gütern sind nicht nur lästig, sondern bringen immer Probleme mit sich. Im Folgenden soll zu den Fragen

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?
  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Stellung genommen werden.

Bei dieser Betrachtung spielt die Frage, ob der Schaden ein Baumangel oder ein Bauschaden ist und welche Vertragsart (BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag, aber auch der Mietvertrag) eine wesentliche Rolle. Hierbei sind die Vereinbarungen in den gesetzlichen Bestimmungen, die vertraglichen Vereinbarungen z.B. mit dem Vermieter sowie die bisher erfolgten Gerichtsentscheidungen (Urteile) ausschlaggebend.

Ist der Schaden in Ihrem eigenen Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung entstanden, so kommt in aller Regel Ihre Versicherung für die Kosten der Schadensbeseitigung auf. Das trifft auch zu, wenn der Schadenfall andere Eigentumswohnungen oder Mieter in Ihrem Haus betroffen hat. Aber Vorsicht! Die Erfahrung mit Versicherungen, die nicht oder nicht so schnell für die Kostenerstattungen aufkommen, sind allseits bekannt.

  • Wer/Was hat den Schaden verursacht?

Bei Schäden an beweglichen Gütern gelten, wenn Sie selbst der Schadensverursacher sind und eine entsprechende Versicherung haben (Hausratversicherung, Wohn-, und Gebäudeversicherung incl. Inventarversicherung), die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Ihrem Versicherungsvertrag. In diesem Fall sind Sie verpflichtet den Schaden der Versicherung umgehend zu melden (schriftlich ist zu empfehlen). Prüfen Sie im Vertrag oder fragen Sie an bei der Versicherung, ob Sie einen neutralen Gutachter zur Schadensbesichtigung beauftragen können oder ob die Versicherung darauf besteht, entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingunge (das Kleingedruckte) die Schadensbesichtigung durch einen eigenen Gutachter vornehmen zu lassen. Eigene Gutachter der Versicherung können ein Problem werden, da diese Gutachter nicht unabhängig sind, was immer das auch bedeutet (!). Wenn Sie lt. Ihrem Vertrag den Gutachter der Versicherung akzeptieren müssen, dann wird in aller Regel der Gutachter dieser Versicherung zur Schadensbesichtigung bei Ihnen auftauchen.

Wenn der Schaden durch eine fremde Person entstanden ist, dann muss die Schadensregulierung durch die Versicherung der fremden Person erfolgen. Hier gelten die gleichen Regeln wie vorstehend.

Ist der Schaden durch ein Elementarereignis entstanden (Sturm, Blitzschlag, Hochwasser etc.) gilt das Gleiche, als wenn Sie selbst den Schaden verursacht hätten und eine entsprechende Versicherung dazu haben.

  • Wer trägt die Kosten der Schadensbeseitigung?

Grundsätzlich trägt der Verursacher eines Schadens die Kosten der vollständigen Beseitigung des Schadens. Dazu gelten:

  • die Regeln des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
  • die Regeln der VOB (Vergabe und Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) oder des BGB bei Neubauten/Sanierungen/Reparaturen durch Firmen im Rahmen der Mängelanspruchszeit,
  • die Vertragsvereinbarungen der Parteien wie Reparaturaufträge, Bauverträge,
  • analoge Gerichtsentscheidungen aus Vorjahren.
  • Was ist zu tun, wenn keine Einigung der Parteien erzielt wird?

Wenn zwei sich streiten, muss oft ein Dritter entscheiden

Dieser Dritte kann sein:

  • Ein Mediator,
  • Eine kommunale Schiedsstelle,
  • Ein ordentliches Gericht

Der Mediator. Bitte lesen Sie dazu den Beitrag auf unserer Teilseite "Mediator".

Die kommunalen Schiedsstellen:

In jeder Stadt und in Amtsgemeinden gibt es eine kommunale Schiedsstelle, die die Aufgabe hat, gerichtliche Aus- einandersetzungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden. Diese Einrichtungen sind in aller Regel kostenfrei und die Wartezeit auf eine Entscheidung ist wesentlich geringer als bei Gerichtsverfahren. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Das Gericht:

Wenn Sie und Ihr Vertragspartner oder der Schadensverursacher keine Einigung zum Schadenersatz erzielen konnten und vielleicht eine der Parteien auch nicht dem rechtsunverbindlichen Schiedsvorschlag eines Mediators folgen will, dann bleibt nur noch das Gericht als unparteiische Instanz zur Klärung der Schuldfrage.

Das Gericht würde dann auch einen Gutachter zur Feststellung der Tatsachen beauftragen und auf der Basis des Gutachtens die Klärung der Schuldhaftigkeit einer Partei mittels Urteil herbeiführen. Diese Gerichtsgutachten sind schon mal erheblich teurer, als das Gutachten, was Mieter/Vermieter oder Geschädigter/Schadensverursacher in Auftrag geben können.

An Gerichtsgutachten werden höhere Anforderungen zur Beweisführung gestellt, als an Privatgutachten, die dann auch kostenintensiver sind. Zu diesen höheren Kosten für das Gerichtsgutachten kommen dann noch, je nach Schadensumfang, Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Von der Dauer des Prozesses bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsstreites ganz zu schweigen.

Empfehlung:  Die gerichtliche Auseinanderstzung sollte immer aus Kosten- und Gründen der oftmals sehr langwierigen Prozesszeiten, das letzte Mittel der Auseinandersetzung von sich streitenden Parteien sein.