Inhaltsverzeichnis
1. | Die Qualifikation des Sachverständigen |
2. | Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter? |
3. | Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter |
4. | Unser Leistungsangebot und die Kosten |
5. | Schadenersatzansprüche |
6. | Referenzobjekte des Sachverständigen |
1. Die Qualifikationsnachweise und Referenzen des Sachverständigen
1.1 Die Qualifikationsnachweise
1.2. Die Referenzobjekte
Unser Büro ist auch im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern (Zubehör nach § 97 BGB) tätig. Dafür erstellen wir Gutachten, die den Wert (Verkehrswert) zum Stichtag der Bewertung dokumentieren. Dieser Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für
Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:
Referenzobjekte des Sachverständigen
Der Autor dieser Seite ist im Bereich der Wertermittlung von beweglichen Wirtschaftsgütern tätig. Er erstellt auf der Rechtsbasis des § 97 BGB - Zubehör= bewegliche Wirtshaftsgüter - Gutachten für Maschinen und Anlagen, Büroausstattungen, Hotel-, und Gaststättenausstattungen sowie Hausrat. Sein Tätigkeitsbereich umfasst Gutachten für Privatpersonen, Unternehmen und Amtsgerichte (insbesondere in Zwangsversteigerungsverfahren). Die nachfolgend aufgeführten Gutachten sind nur auszugsweise Referenzobjekte der letzten Jahre:
Für Privatpersonen:
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Für Amtsgerichte:
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Für Unternehmen:
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2. Was sind bewegliche Wirtschaftsgüter?
Unter beweglichen Wirtschaftgütern (im Weiteren bW genannt) versteht man mobile Gebrauchsgüter aus:
die
In der Praxis werden diese bW unterteilt in:
Die Rechtsprechung ordnet die Wirtschaftsgüter im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter dem Begriff Zubehör in das Sachenrecht ein.
Im § 97 BGB heisst es:
§ 97 Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
3. Die Anwendungsgebiete der Wertermittlung der beweglichen Wirtschaftsgüter
Wertermittlungen für bewegliche Wirtschaftsgüter werden benötigt für:
3.1 Wertermittlung für die Bewertung der Wirtschaftsgüter für Gerichtsverfahren
Die allgemeinen Grundsätze zur Erstellung von Gutachten entnehmen Sie bitte dem Punkt 3.1 auf der Seite Immobilienbewertung.
Ein Sachverständiger für die Bewertung beweglicher Wirtschaftsgüter muss zwingend darauf achten, dass das Gutachten, unanbhängig ob privat oder gewerblich,
durch einen eigens dafür ausgebildeten und geprüften Sachverständigen erstellt wird.
Gutachten für Zwangsversteigerungsverfahren
Gutachten zur Bewertung der Wirtschaftsgüter in Zwangsversteigerungsverfahren unterliegen besonderen Rechtsvorschriften wie dem
Die Erstellung von Gutachten dieser Art setzt in jedem Fall eine besondere Fachkenntnis dieser Materie voraus. Die Besonderheit bei diesen Wertermittlungen liegt darin, dass vor der eigentlichen Wertfeststellung sehr viele Angaben des Eigentümers notwendig sind, um anschließend einen annähernd genauen Wert des Gegenstandes feststellen zu können, was in gennau vorgegebenen Rechenalgorithmen erfolgen muss.
Die Angabendes Eigentümers sollten sein:
die Artikelbezeichnung,
Liegen diese Angaben dem Gutachter vor der Erstellung des Gutachtens nicht vor, dann ist er gezwungen
vergleichbare Angaben zu suchen und zu erfragen, was sehr zeitaufwändig und somit kostenintensiv ist.
Bekommt der Gutachter diese Angaben vom Eigentümer oder hat er sie im Internet, bei Produktherstellern oder Händlern gefunden, so muss er dann:
ermitteln, um daraus den Verkehrswert (Marktwert) berechnen zu können. Dieser ermittelte Verkehrswert wird dann von Gerichten oder Versicherungen in aller Regel als Streitwert oder Erstattungswert bei Schadensfällen anerkannt.
Besonderheiten des Wertermittlungsverfahrens an einem Beispiel
Für ein Gerichtsverfahren, z.B. eine Zwangsversteigerung, ist die Immobilie eines Maschinenbaubetriebes zu bewerten. Diese Bewertung erfolgt mittels eines Gutachtens. In diesem Betrieb befinden sich auch mehrere Werkzeugmaschinen unterschiedlichster Art. Dem Inhalt des § 97 BGB folgend sind diese Werkzeugmaschinen eindeutig dem Hauptzweck dieses Betriebes zuzuordnen, da sie dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.
In einem Nebengebäude dieses Betriebes findet der Gutachter bei der notwendigen Objektbegehung eine Bandsäge, die in fleischverarbeitenden Betrieben zur Zerlegung von Tierkörpern oder in Tischlereien verwendet werden. Diese Bandsäge ist für die Herstellung von Werkzeugmaschinen nicht einsetzbar. Somit dient sie nicht der Hauptsache des Betriebes, Werkzeugmaschinen herzustellen und ist daher nicht als Zubehör dieses Betriebes anzusehen. Diese Maschine wird also nicht Bestandteil eines Wertgutachtens über das Zubehör dieses Maschinenbaubetriebes. Unabhängig davon hat diese Bandsäge natürlich einen Wert und kann z.B. an einen fleischverarbeitenden Betrieb oder eine Tischlerei verkauft werden.
Ende des Beispiels
Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Wertfeststellung von beweglichen Wirtschaftsgütern ist die Frage, ob ein Investor den ganzen Maschinenbaubetrieb
Dieser Unterschied muss sich im ermittelten Verkehrswert der Maschine wiederspiegeln. Bleiben wir, zum besseren Verständnis, bei dem vorstehend genannten Beispiel der Zwangsversteigerung des Maschinenbaubetriebes. Bleibt die Maschine am gleichen Ort so hat sie den Wert x. Wird sie verkauft, so muss sie erst aus ihrem Fundament demontiert werden und die Versorgungsleitungen ausgeklemmt werden. Anschließend muss sie an den neuen Ort transportiert werden. Dort, am neuen Standort, braucht sie gleichfalls, wie am alten Standort, ein neues Fundament und muss an die vorhandenen oder neu zu schaffenden Versorgungsleitungen angeschlossen werden. Daraus ergibt sich dann der Wert x+ die vorstehend beschriebenen Zusatzaufwendungen.
Für die Beratung und Erstellung eines Gutachtens zu beweglichen Wirtschaftsgütern stehen wir Ihnen mit einem Erstgespräch/Schadensbesichtigung gern zur Verfügung.
Rufen Sie uns an oder schicken Sie eine Mail, wir antworten und in jedem Fall.
4. Unser Leistungsangebot und die Kosten
4.1 Vorbemerkungen
Für die Bewertung Ihrer beweglichen Wirtschaftsgüter bieten wir Ihnen unsere Gutachterleistungen an. Wenn unser Gutachter Sie überzeugen konnte, können Sie nach einem eingehenden Erstgespräch und dem Erhalt eines schriftlichen Kostenangebotes dann eine Wertermittlung in Auftrag geben.
4.2 Unsere Leistungen zum Erstgespräch
Bei der Erstbesichtigung für eine evtl. folgende Wertfeststellung Ihrer Wirtschaftsgüter sind die Voraussetzungen für die Wertermittlung zu besprechen, da für diese Wertfeststellungen eine Reihe von speziellen Unterlagen benötigt werden.
Bei diesem Erstgespräch informiert sich der Sachverständige über alle die Sie interessierenden Fragen wie:
Auf der Grundlage dieser Informationen erhalten Sie dann ein schriftliches Angebot. Wenn Sie mit diesem Angebot einverstanden sind und das Angebot unterzeichnet zurücksenden, vereinbart der Sachverständige mit Ihnen den Termin zur Bestandsaufnahme, bei der alle für das Gutachten notwendigen Daten und Bilder erfasst werden.
4.3 Die Kosten für unsere Leistungen für das Erstgespräch
Die Erstbesichtigungskosten für unsere Leistungen werden berechnet mit:
4.4 Die Kosten für die weitergehenden Leistungen nach dem Erstgespräch
Das Kostenangebot für die Erstellung einer Wertermittlung für Wirtschaftsgüter ist abhängig von:
Hinweis: | Wenn z.B. eine Rechnung aus dem Erstkauf, Baujahr, Anschaffungsjahr, Reparaturrechnungen, Leasing-verträge, Mietverträge oder zivilrechtliche Vereinbarungen zu Rechten Dritter an den zu bewertenden Wirtschaftsgütern oder Expertisen nicht vorhanden sind, muss der Sachverständige aufwändige Internetrecherchen zu den verschiedenen Preisen (Neuwert, Wiederbeschaffungswert, Zeitwert, Restwert und Verschrottungswert u.a) durchführen, die eine Wertermittlung erheblich zeitaufwändiger machen. |
Die Kosten betragen in Abhängigkeit der vorstehenden Einflussgrößen dann:
Die vorstehenden Kostengrößen, die der Sachverständige mit Ihnen im Erstgegespräch besprochen hat, finden Sie dann, je nach Bedarf und Notwendigkeit, in dem schriftlichen Vertragsangebot.
5. Schadenersatzansprüche
Ein alter Rechtsgrundsatz im deutschen Recht heißt:
Der Geschädigte ist nach dem Schaden so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
In allen vorstehend genannten Schäden an Gebäuden/Wohnungen werden materielle Werte beschädigt oder zerstört.
Sind Sie selbst der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen Ihre Versicherung, wenn Sie z.B. im Besitz einer gültigen Hausrat- oder Gebäudeversicherung sind.
Sind Sie nicht der Verursacher, dann richten sich ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Verursacher oder seine Versicherung.
Die Praxis der Ersatzansprüche aus Schäden aus der Sicht des Gutachters
Schäden an beweglichen Gütern sind nicht nur lästig, sondern bringen immer Probleme mit sich. Im Folgenden soll zu den Fragen
Stellung genommen werden.
Bei dieser Betrachtung spielt die Frage, ob der Schaden ein Baumangel oder ein Bauschaden ist und welche Vertragsart (BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag, aber auch der Mietvertrag) eine wesentliche Rolle. Hierbei sind die Vereinbarungen in den gesetzlichen Bestimmungen, die vertraglichen Vereinbarungen z.B. mit dem Vermieter sowie die bisher erfolgten Gerichtsentscheidungen (Urteile) ausschlaggebend.
Ist der Schaden in Ihrem eigenen Haus oder in Ihrer Eigentumswohnung entstanden, so kommt in aller Regel Ihre Versicherung für die Kosten der Schadensbeseitigung auf. Das trifft auch zu, wenn der Schadenfall andere Eigentumswohnungen oder Mieter in Ihrem Haus betroffen hat. Aber Vorsicht! Die Erfahrung mit Versicherungen, die nicht oder nicht so schnell für die Kostenerstattungen aufkommen, sind allseits bekannt.
Bei Schäden an beweglichen Gütern gelten, wenn Sie selbst der Schadensverursacher sind und eine entsprechende Versicherung haben (Hausratversicherung, Wohn-, und Gebäudeversicherung incl. Inventarversicherung), die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Ihrem Versicherungsvertrag. In diesem Fall sind Sie verpflichtet den Schaden der Versicherung umgehend zu melden (schriftlich ist zu empfehlen). Prüfen Sie im Vertrag oder fragen Sie an bei der Versicherung, ob Sie einen neutralen Gutachter zur Schadensbesichtigung beauftragen können oder ob die Versicherung darauf besteht, entsprechend ihren Allgemeinen Geschäftsbedingunge (das Kleingedruckte) die Schadensbesichtigung durch einen eigenen Gutachter vornehmen zu lassen. Eigene Gutachter der Versicherung können ein Problem werden, da diese Gutachter nicht unabhängig sind, was immer das auch bedeutet (!). Wenn Sie lt. Ihrem Vertrag den Gutachter der Versicherung akzeptieren müssen, dann wird in aller Regel der Gutachter dieser Versicherung zur Schadensbesichtigung bei Ihnen auftauchen.
Wenn der Schaden durch eine fremde Person entstanden ist, dann muss die Schadensregulierung durch die Versicherung der fremden Person erfolgen. Hier gelten die gleichen Regeln wie vorstehend.
Ist der Schaden durch ein Elementarereignis entstanden (Sturm, Blitzschlag, Hochwasser etc.) gilt das Gleiche, als wenn Sie selbst den Schaden verursacht hätten und eine entsprechende Versicherung dazu haben.
Grundsätzlich trägt der Verursacher eines Schadens die Kosten der vollständigen Beseitigung des Schadens. Dazu gelten:
Wenn zwei sich streiten, muss oft ein Dritter entscheiden
Dieser Dritte kann sein:
Der Mediator. Bitte lesen Sie dazu den Beitrag auf unserer Teilseite "Mediator".
Die kommunalen Schiedsstellen:
In jeder Stadt und in Amtsgemeinden gibt es eine kommunale Schiedsstelle, die die Aufgabe hat, gerichtliche Aus- einandersetzungen möglichst im Vorfeld zu vermeiden. Diese Einrichtungen sind in aller Regel kostenfrei und die Wartezeit auf eine Entscheidung ist wesentlich geringer als bei Gerichtsverfahren. Nutzen Sie diese Möglichkeit.
Das Gericht:
Wenn Sie und Ihr Vertragspartner oder der Schadensverursacher keine Einigung zum Schadenersatz erzielen konnten und vielleicht eine der Parteien auch nicht dem rechtsunverbindlichen Schiedsvorschlag eines Mediators folgen will, dann bleibt nur noch das Gericht als unparteiische Instanz zur Klärung der Schuldfrage.
Das Gericht würde dann auch einen Gutachter zur Feststellung der Tatsachen beauftragen und auf der Basis des Gutachtens die Klärung der Schuldhaftigkeit einer Partei mittels Urteil herbeiführen. Diese Gerichtsgutachten sind schon mal erheblich teurer, als das Gutachten, was Mieter/Vermieter oder Geschädigter/Schadensverursacher in Auftrag geben können.
An Gerichtsgutachten werden höhere Anforderungen zur Beweisführung gestellt, als an Privatgutachten, die dann auch kostenintensiver sind. Zu diesen höheren Kosten für das Gerichtsgutachten kommen dann noch, je nach Schadensumfang, Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Von der Dauer des Prozesses bis zur endgültigen Klärung des Gerichtsstreites ganz zu schweigen.
Empfehlung: | Die gerichtliche Auseinanderstzung sollte immer aus Kosten- und Gründen der oftmals sehr langwierigen Prozesszeiten, das letzte Mittel der Auseinandersetzung von sich streitenden Parteien sein. |